P-Kontobescheinigung
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P-Kontobescheinigung zur Sicherung Ihres Freibetrages
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P-Konto

Weihnachtsgeld auf dem Pfändungsschutzkonto: So schützen Sie Ihre Sonderzahlung effektiv

Herzlich willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt. Die Weihnachtszeit bringt für viele Arbeitnehmer eine erfreuliche Sonderzahlung – das Weihnachtsgeld. Doch wie können Sie sicherstellen, dass dieses zusätzliche Einkommen auf Ihrem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) vor Pfändung geschützt bleibt? Erfahren Sie hier, wie Sie durch eine Einmalbescheinigung auch Weihnachtsgeld oder in diesem Zusammenhang gezahlte Beträge in Höhe des hälftigen Pfändungskontofreibetrages schützen können.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Ein P-Konto ist ein spezielles Girokonto, das Ihnen einen gesetzlichen Schutz vor Pfändungen bietet. Es ermöglicht Ihnen, über ein monatliches Einkommen bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags frei zu verfügen. Alles darüber hinaus gehende Einkommen kann jedoch gepfändet werden, wenn keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Schutz des Weihnachtsgeldes durch Einmalbescheinigung

Seit neuestem haben Schuldner die Möglichkeit, auch einmalige Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld durch eine sogenannte Einmalbescheinigung zu schützen. Diese Bescheinigung erlaubt es, zusätzlich zum regulären Pfändungsfreibetrag, einmalige Zahlungen bis zur Hälfte des monatlichen Freibetrages pfändungsfrei zu stellen.

Unsere Leistungen zur Sicherung Ihres Weihnachtsgeldes

Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt bietet umfassende Unterstützung, um sicherzustellen, dass Ihre Sonderzahlungen optimal geschützt sind:

  • Beratung und Information: Wir informieren Sie über Ihre Rechte und die Möglichkeiten, Sonderzahlungen auf dem P-Konto zu schützen.
  • Erstellung der Einmalbescheinigung: Wir unterstützen Sie bei der Beantragung und Erstellung der Einmalbescheinigung für Ihr Weihnachtsgeld.
  • Verhandlungen mit Gläubigern: Wir kommunizieren mit Ihren Gläubigern, um sicherzustellen, dass der Schutz Ihrer Sonderzahlungen anerkannt wird.
  • Rechtlicher Beistand: Sollten rechtliche Streitigkeiten auftreten, stehen wir Ihnen mit erfahrenem Rechtsbeistand zur Seite und vertreten Ihre Interessen vor Gericht.

Praktische Tipps zur Sicherung Ihres Weihnachtsgeldes

  • Frühzeitige Antragstellung: Beantragen Sie die Einmalbescheinigung rechtzeitig, um sicherzustellen, dass Ihr Weihnachtsgeld geschützt ist, sobald es auf Ihrem Konto eingeht.
  • Dokumentation: Halten Sie alle relevanten Unterlagen bereit, um die Einmalzahlung nachzuweisen und die Einmalbescheinigung zu beantragen.
  • Kontinuierliche Überwachung: Überwachen Sie Ihre Kontobewegungen und stellen Sie sicher, dass der pfändungsfreie Betrag nicht überschritten wird.

Warum die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt?

Wir sind Ihre Experten für Pfändungsschutz und Schuldnerberatung. Mit unserer langjährigen Erfahrung und umfassenden Expertise bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen und stehen Ihnen in jeder Phase des Prozesses zur Seite.

Kontaktieren Sie uns

Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihr Weihnachtsgeld und andere einmalige Zahlungen optimal geschützt bleiben. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt.

Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt

 

Rufen Sie uns gerne unter 03 82 03 / 74 50 20 hierzu an.

 

Fazit

Mit der neuen Möglichkeit, Weihnachtsgeld und ähnliche einmalige Zahlungen durch eine Einmalbescheinigung auf dem Pfändungsschutzkonto zu schützen, können Sie sicherstellen, dass Sie auch in der Weihnachtszeit finanziell abgesichert sind. Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt unterstützt Sie dabei, diese Schutzmaßnahmen optimal zu nutzen und Ihre finanziellen Interessen zu wahren. Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Situation zu klären und professionellen Beistand zu erhalten.

Pfändungsschutz sichern: Warum Sie Ihr Geld nicht auf Drittkonten überweisen oder Ihr P-Konto umwandeln sollten

Willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt. Viele Schuldner versuchen, durch Überweisungen auf Drittkonten oder die Umwandlung ihres Pfändungsschutzkontos (P-Konto) in ein normales Konto, Pfändungen zu umgehen. Diese Maßnahmen können jedoch dazu führen, dass Sie Ihren Pfändungsschutz verlieren und somit Ihr gesamtes Geld pfändbar wird. In diesem Beitrag erklären wir, warum diese Strategien riskant sind und wie wir Ihnen helfen können, den bestmöglichen Schutz zu gewährleisten.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Ein P-Konto ist ein spezielles Girokonto, das den Pfändungsschutz für Ihr Einkommen bis zu einem bestimmten Freibetrag sicherstellt. Dieser Freibetrag wird jährlich angepasst und soll sicherstellen, dass Ihnen trotz Pfändungen ein Existenzminimum bleibt.

Warum der Schutz bei Drittkonten und Umwandlungen verloren geht

  1. Überweisungen auf Drittkonten: Wenn Sie Ihr Einkommen auf das Konto einer dritten Person überweisen, ist dieses Geld nicht mehr durch den Pfändungsschutz Ihres P-Kontos abgedeckt. Das bedeutet, dass es vollständig pfändbar wird, sobald es das Drittkonto erreicht. Darüber hinaus kann dies als Versuch gewertet werden, Gläubiger zu täuschen, was rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

  2. Umwandlung des P-Kontos in ein normales Konto: Wenn Sie Ihr P-Konto in ein normales Girokonto umwandeln, verlieren Sie den speziellen Pfändungsschutz. Ihr gesamtes Guthaben auf diesem Konto wird dann pfändbar, ohne dass ein Freibetrag geschützt ist. Diese Umwandlung kann gravierende finanzielle Folgen haben und sollte unbedingt vermieden werden.

Unsere Leistungen zum Schutz Ihres Einkommens

Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt bietet Ihnen umfassende Unterstützung, um sicherzustellen, dass Ihr Pfändungsschutz erhalten bleibt und Sie keine unnötigen Risiken eingehen:

  • Individuelle Beratung: Wir klären Sie über die Funktionsweise des P-Kontos und die Gefahren der Überweisung auf Drittkonten oder der Umwandlung des Kontos auf.
  • Strategische Planung: Gemeinsam erarbeiten wir Strategien, um Ihre finanzielle Situation zu stabilisieren und den Pfändungsschutz optimal zu nutzen.
  • Rechtliche Unterstützung: Im Falle von rechtlichen Problemen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen mit kompetentem Rechtsbeistand zur Seite und vertreten Ihre Interessen vor Gericht.
  • Regelmäßige Überprüfung: Wir überprüfen regelmäßig Ihre finanzielle Situation und Ihre Konten, um sicherzustellen, dass Ihr Pfändungsschutz nicht gefährdet wird.

Praktische Tipps zur Wahrung des Pfändungsschutzes

  • Nutzen Sie ausschließlich Ihr P-Konto: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Einkommen direkt auf Ihr P-Konto eingeht und vermeiden Sie Überweisungen auf Drittkonten.
  • Informieren Sie sich: Bleiben Sie über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Pfändungsschutz informiert.
  • Holen Sie sich professionelle Unterstützung: Nutzen Sie unsere Beratungsangebote, um sicherzustellen, dass Sie keine Fehlentscheidungen treffen, die Ihren Pfändungsschutz gefährden.

Warum die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt?

Mit unserer langjährigen Erfahrung und Expertise im Bereich Pfändungsschutz und Schuldnerberatung sind wir Ihr verlässlicher Partner in finanziellen Angelegenheiten. Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen und unterstützen Sie in jeder Phase des Pfändungsschutzprozesses.

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Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihr Einkommen optimal geschützt bleibt und Sie nicht unnötig in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt.

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Fazit

Überweisungen auf Drittkonten oder die Umwandlung Ihres P-Kontos in ein normales Konto können dazu führen, dass Sie Ihren Pfändungsschutz verlieren und Ihr gesamtes Geld pfändbar wird. Mit der Unterstützung der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt können Sie sicherstellen, dass Ihr Einkommen geschützt bleibt und Sie finanziell abgesichert sind. Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Situation zu klären und professionellen Beistand zu erhalten.


Pfändungsschutzkonto: Vorsicht vor der Umwandlung von Einkommen in pfändbares Vermögen

Willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet Ihnen Schutz vor der Pfändung Ihres Einkommens, jedoch birgt es auch Fallstricke, die Ihnen bewusst sein sollten. Ein häufiges Problem ist die Umwandlung von geschütztem Einkommen in pfändbares Vermögen, wenn Gelder zu lange auf dem P-Konto verbleiben. Erfahren Sie hier, wie Sie dieses Risiko vermeiden können und wie wir Ihnen dabei helfen können.

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Ein P-Konto ist ein spezielles Girokonto, das Schutz vor der Pfändung Ihres Einkommens bis zu einem bestimmten Freibetrag bietet. Dieser Freibetrag wird regelmäßig angepasst und orientiert sich an den gesetzlichen Bestimmungen.

Wie wird Einkommen in Vermögen umgewandelt?

Gelder, die auf Ihrem P-Konto eingehen, sind bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags vor Pfändung geschützt. Allerdings gilt dieser Schutz nur für den Monat, in dem das Einkommen eingegangen ist. Bleiben die Gelder über diesen Zeitraum hinaus auf dem Konto, können sie als Vermögen betrachtet werden und verlieren ihren Pfändungsschutz. Dies bedeutet, dass Ihr Guthaben dann vollständig pfändbar wird.

Unsere Leistungen zur Vermeidung der Umwandlung von Einkommen in Vermögen

Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt unterstützt Sie dabei, den vollständigen Pfändungsschutz Ihres Einkommens zu gewährleisten:

  • Umfassende Beratung: Wir klären Sie über die Funktionsweise des P-Kontos und die gesetzlichen Bestimmungen auf.
  • Strategische Planung: Wir helfen Ihnen, Ihre Finanzen so zu planen, dass Ihr Einkommen nicht in pfändbares Vermögen umgewandelt wird.
  • Unterstützung bei Anträgen: Falls notwendig, unterstützen wir Sie bei der Beantragung von Erhöhungen des Pfändungsfreibetrags oder bei sonstigen rechtlichen Schritten.
  • Kontrollmechanismen: Wir bieten Ihnen regelmäßige Überprüfungen und Kontrollen, um sicherzustellen, dass Ihr Guthaben stets optimal geschützt ist.

Praktische Tipps zur Vermeidung der Umwandlung von Einkommen in Vermögen

  • Regelmäßige Nutzung des Freibetrags: Stellen Sie sicher, dass Sie den monatlichen Pfändungsfreibetrag vollständig nutzen und keine großen Beträge auf dem Konto ansammeln.
  • Planen Sie Ihre Ausgaben: Überweisen Sie größere Summen auf separate Konten oder investieren Sie in notwendige Anschaffungen, um den Freibetrag optimal zu nutzen.
  • Kontinuierliche Überwachung: Behalten Sie Ihre Kontobewegungen im Blick und achten Sie darauf, dass keine ungenutzten Gelder auf dem P-Konto verbleiben.

Warum die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt?

Wir sind Ihre verlässlichen Partner in finanziellen Angelegenheiten. Mit unserer langjährigen Erfahrung und umfassenden Expertise bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Lösungen und stehen Ihnen in jeder Phase des Pfändungsschutzprozesses zur Seite.

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Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihr Einkommen optimal geschützt bleibt und Sie nicht unnötig in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin bei der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt.

 

Ein Pfändungsschutzkonto bietet wichtigen Schutz vor der Pfändung Ihres Einkommens, doch die Umwandlung von Einkommen in pfändbares Vermögen stellt ein erhebliches Risiko dar. Mit der Unterstützung der Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt können Sie sicherstellen, dass Ihr Einkommen geschützt bleibt und Sie finanziell abgesichert sind. Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Situation zu klären und professionellen Beistand zu erhalten.


Was mache ich, wenn ich sowohl Lohnpfändung als auch Kontopfändung habe? – So schützen Sie Ihr Einkommen

Finanzielle Schwierigkeiten können schnell überwältigend werden, besonders wenn sowohl eine Lohnpfändung als auch eine Kontopfändung auf Sie zukommen. In einer solchen Situation ist es entscheidend, Maßnahmen zu ergreifen, um das Geld, das Ihr Arbeitgeber auf Ihr Konto überweist, zu schützen. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie Ihr Einkommen sichern und Ihre finanzielle Stabilität bewahren können.

1. Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto)

Der erste und wichtigste Schritt ist die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto). Ein P-Konto bietet den Vorteil, dass ein bestimmter Grundfreibetrag vor Pfändungen geschützt ist. Dieser Freibetrag liegt aktuell bei 1.500,00 Euro pro Monat (Stand 2024) und kann unter bestimmten Umständen erhöht werden, beispielsweise bei Unterhaltspflichten.

Schritte zur Einrichtung eines P-Kontos:

  1. Antrag bei Ihrer Bank stellen: Kontaktieren Sie Ihre Bank und beantragen Sie die Umwandlung Ihres bestehenden Girokontos in ein P-Konto. Ihre Bank ist gesetzlich verpflichtet, dieser Umwandlung zuzustimmen.
  2. Nachweise einreichen: Reichen Sie alle notwendigen Nachweise ein, insbesondere wenn Sie eine Erhöhung des Freibetrags aufgrund von Unterhaltspflichten oder besonderen Ausgaben beantragen möchten. Hierzu benötigen Sie eine Bescheinigung zur Höhe des Freibetrages von uns.
  3. Bestätigung erhalten: Sobald die Umwandlung abgeschlossen ist, erhalten Sie eine Bestätigung von Ihrer Bank, dass Ihr Konto nun als P-Konto geführt wird.

2. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber

Es ist wichtig, dass Sie Ihren Arbeitgeber über die Einrichtung Ihres P-Kontos informieren, damit er weiß, dass Ihr Einkommen geschützt ist und weiterhin auf dieses Konto überwiesen werden kann. Eine transparente Kommunikation kann zudem Missverständnisse und unnötige Verzögerungen verhindern.

3. Überprüfen Sie Ihre Freibeträge

Stellen Sie sicher, dass die Freibeträge auf Ihrem P-Konto korrekt eingestellt sind. Der Grundfreibetrag ist in der Regel ausreichend für Einzelpersonen, aber wenn Sie Unterhaltsverpflichtungen haben oder andere besondere Ausgaben geltend machen können, sollten Sie dies bei Ihrer Bank anzeigen.

Mögliche zusätzliche Freibeträge:

  • Unterhaltspflichten: Für Kinder oder Ehepartner, für die Sie Unterhalt zahlen, können zusätzliche Freibeträge geltend gemacht werden.
  • Besondere Ausgaben: Bestimmte außergewöhnliche Belastungen wie Pflegekosten können ebenfalls berücksichtigt werden.

4. Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen

Es kann hilfreich sein, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen korrekt durchgeführt werden und Ihre Rechte vollständig geschützt sind. Ein Anwalt oder Schuldnerberater kann Sie über die besten Schritte in Ihrer individuellen Situation beraten und sicherstellen, dass keine Fehler gemacht werden.

5. Verhandlungen mit Gläubigern

In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, direkt mit Ihren Gläubigern zu verhandeln. Eine einvernehmliche Lösung kann oft vorteilhafter sein als eine gerichtliche Pfändung. Durch Verhandlungen können Sie möglicherweise Ratenzahlungen oder andere Zahlungsvereinbarungen treffen, die es Ihnen ermöglichen, Ihre Schulden abzubauen, ohne Ihre gesamte finanzielle Stabilität zu verlieren.

6. Überwachung Ihrer Kontobewegungen

Überwachen Sie regelmäßig die Bewegungen auf Ihrem Konto, um sicherzustellen, dass alle Freibeträge korrekt angewendet werden und keine unrechtmäßigen Abbuchungen erfolgen. Bei Unstimmigkeiten sollten Sie sofort Ihre Bank kontaktieren.

Fazit

Wenn Sie sowohl eine Lohnpfändung als auch eine Kontopfändung haben, ist es entscheidend, schnell zu handeln und die richtigen Schritte zu unternehmen, um Ihr Einkommen zu schützen. Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto), die Information Ihres Arbeitgebers, die Überprüfung und Anpassung Ihrer Freibeträge sowie die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung sind wichtige Maßnahmen, um Ihre finanzielle Stabilität zu bewahren. Durch proaktive Maßnahmen und die Überwachung Ihrer Kontobewegungen können Sie sicherstellen, dass Sie trotz Pfändungen Ihre grundlegenden Lebenshaltungskosten decken können.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung? Kontaktieren Sie uns gern, um die besten Lösungen für Ihre persönliche Situation zu finden.

 

Unterschied zwischen Kontopfändung, Lohnpfändung und Lohnabtretung – Eine klare Übersicht

Im Finanz- und Schuldrecht gibt es verschiedene Maßnahmen, die Gläubiger nutzen können, um ihre Forderungen durchzusetzen. Zu den gängigsten gehören die Kontopfändung, die Lohnpfändung und die Lohnabtretung. Obwohl diese Begriffe oft verwendet werden, herrscht häufig Unklarheit über ihre genaue Bedeutung und die Unterschiede zwischen ihnen. In diesem Beitrag erklären wir, was sich hinter diesen Maßnahmen verbirgt und wie sie sich voneinander unterscheiden.

1. Kontopfändung

Definition und Ablauf

Eine Kontopfändung ist ein rechtliches Verfahren, bei dem ein Gläubiger das Guthaben auf dem Bankkonto des Schuldners pfänden lässt. Dies geschieht in der Regel, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel (z.B. ein Gerichtsurteil) erwirkt hat. Mit diesem Titel kann der Gläubiger bei der Bank des Schuldners die Pfändung des Kontos beantragen.

Auswirkungen auf den Schuldner

Sobald die Kontopfändung wirksam ist, darf die Bank des Schuldners keine Auszahlungen mehr vornehmen, die den pfändbaren Betrag übersteigen. Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Auf diesem Konto bleibt ein bestimmter Grundfreibetrag unpfändbar, um das Existenzminimum des Schuldners zu sichern.

Vorteile und Nachteile

  • Vorteile: Schnelle und direkte Zugriffsmöglichkeit für Gläubiger auf das Guthaben des Schuldners.
  • Nachteile: Kann zu erheblichen finanziellen Engpässen für den Schuldner führen, wenn kein P-Konto vorhanden ist.

2. Lohnpfändung

Definition und Ablauf

Bei einer Lohnpfändung wird der Arbeitgeber des Schuldners dazu verpflichtet, einen Teil des Einkommens direkt an den Gläubiger abzuführen. Auch hierfür ist ein vollstreckbarer Titel erforderlich. Der Gläubiger beantragt die Lohnpfändung beim zuständigen Vollstreckungsgericht, das den Arbeitgeber dann zur Abführung des pfändbaren Teils des Lohns anweist.

Auswirkungen auf den Schuldner

Der Arbeitgeber zieht den pfändbaren Betrag vom Lohn des Schuldners ab und überweist ihn direkt an den Gläubiger. Der unpfändbare Teil des Einkommens bleibt dem Schuldner erhalten und richtet sich nach der Pfändungstabelle, die regelmäßig angepasst wird.

Vorteile und Nachteile

  • Vorteile: Regelmäßige Zahlung an den Gläubiger durch direkten Abzug vom Einkommen.
  • Nachteile: Kann die Arbeitsbeziehung belasten und zu Stigmatisierung am Arbeitsplatz führen.

3. Lohnabtretung

Definition und Ablauf

Eine Lohnabtretung erfolgt, wenn der Schuldner freiwillig einen Teil seines zukünftigen Einkommens an den Gläubiger abtritt. Dies geschieht durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Die Lohnabtretung wird oft bei der Aufnahme von Krediten oder zur Vermeidung einer Lohnpfändung genutzt.

Auswirkungen auf den Schuldner

Der Schuldner informiert seinen Arbeitgeber über die Abtretung, der dann den abgetretenen Teil des Lohns an den Gläubiger überweist. Anders als bei der Lohnpfändung erfolgt die Abtretung freiwillig und vertraglich geregelt.

Vorteile und Nachteile

  • Vorteile: Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten und möglicherweise bessere Verhandlungsmöglichkeiten für den Schuldner.
  • Nachteile: Langfristige finanzielle Verpflichtung und möglicherweise geringeres Einkommen.

Fazit

Kontopfändung, Lohnpfändung und Lohnabtretung sind unterschiedliche Maßnahmen zur Durchsetzung von Forderungen. Während die Kontopfändung den direkten Zugriff auf das Bankguthaben ermöglicht, greift die Lohnpfändung direkt auf das Einkommen zu. Die Lohnabtretung hingegen basiert auf einer freiwilligen Vereinbarung und bietet flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten. Jede dieser Maßnahmen hat spezifische Vor- und Nachteile, die sowohl für Gläubiger als auch Schuldner relevant sind.

Haben Sie Fragen zu diesen Themen oder benötigen Sie rechtliche Beratung? Sprechen Sie uns gerne an, um die besten Optionen für Ihre persönliche Situation zu erfahren.

 

Welche Vorteile hat ein Pfändungsschutzkonto? – Ihre Finanzsicherheit im Überblick

Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist ein spezielles Girokonto, das den Inhabern einen besonderen Schutz vor Kontopfändungen bietet. Für viele Menschen in finanziell schwierigen Situationen stellt es eine wesentliche Sicherheitsmaßnahme dar. Doch welche Vorteile bringt ein P-Konto genau mit sich? Hier sind die wichtigsten Vorzüge im Überblick:

1. Schutz des Existenzminimums

Der wohl größte Vorteil eines P-Kontos ist der Schutz des Existenzminimums. Ein bestimmter Betrag, der sogenannte Grundfreibetrag, bleibt auch bei Pfändungen unantastbar. Aktuell liegt dieser Freibetrag bei 1.500,00 Euro pro Monat (Stand 2024). Dieser Betrag kann unter bestimmten Bedingungen, wie zum Beispiel bei Unterhaltspflichten, erhöht werden. So bleibt sichergestellt, dass der Kontoinhaber trotz Pfändungen seine grundlegenden Lebenshaltungskosten decken kann.

2. Einfache Umwandlung eines bestehenden Kontos

Die Umwandlung eines regulären Girokontos in ein P-Konto ist unkompliziert und schnell erledigt. Der Kontoinhaber muss lediglich einen Antrag bei seiner Bank stellen. Die Bank ist gesetzlich verpflichtet, das bestehende Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Dies garantiert einen nahtlosen Übergang und schützt das Einkommen bereits im nächsten Monat.

3. Rechtlicher Anspruch auf ein P-Konto

Jeder Bürger in Deutschland hat einen rechtlichen Anspruch auf ein P-Konto. Diese Regelung bietet eine zusätzliche Sicherheit für Menschen, die aufgrund finanzieller Schwierigkeiten mit Pfändungen konfrontiert sind. Banken dürfen die Einrichtung eines P-Kontos nicht verweigern, was den Zugang zu diesem Schutzmechanismus erleichtert.

4. Flexibilität bei der Erhöhung des Freibetrags

Der Grundfreibetrag kann unter bestimmten Umständen erhöht werden. Beispielsweise können zusätzliche Freibeträge für Unterhaltspflichten, besondere Pflegekosten oder andere außergewöhnliche Belastungen beantragt werden. Dies bietet eine flexible Anpassung an die individuelle Lebenssituation und sorgt dafür, dass der Schutz des P-Kontos den tatsächlichen Bedürfnissen des Kontoinhabers entspricht.

5. Keine zusätzlichen Kosten

Ein weiterer Vorteil des P-Kontos ist, dass keine zusätzlichen Kosten für die Umwandlung oder Führung des Kontos anfallen. Die Bank darf keine höheren Gebühren für ein P-Konto verlangen als für ein reguläres Girokonto. Dies macht das P-Konto zu einer kostengünstigen Option für Schuldner.

6. Sicherstellung regelmäßiger Zahlungen

Mit einem P-Konto bleiben regelmäßige Zahlungen wie Miete, Strom oder Versicherung trotz Pfändungen gesichert. Dies verhindert, dass der Kontoinhaber in noch größere finanzielle Schwierigkeiten gerät, weil er seine monatlichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Die zuverlässige Begleichung dieser Ausgaben hilft dabei, die finanzielle Stabilität aufrechtzuerhalten.

7. Keine Einschränkung der Kontofunktionalität

Ein P-Konto bietet die gleichen Funktionen wie ein reguläres Girokonto. Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften können wie gewohnt genutzt werden. Diese uneingeschränkte Funktionalität stellt sicher, dass der Kontoinhaber weiterhin am täglichen Wirtschaftsleben teilnehmen kann, ohne auf grundlegende Bankdienstleistungen verzichten zu müssen.

Fazit

Ein Pfändungsschutzkonto bietet zahlreiche Vorteile, die weit über den Schutz des Existenzminimums hinausgehen. Es ermöglicht eine flexible Anpassung an individuelle Lebenssituationen, sichert regelmäßige Zahlungen und gewährleistet die uneingeschränkte Nutzung von Bankdienstleistungen. Für Menschen in finanziell schwierigen Lagen ist das P-Konto eine unverzichtbare Maßnahme, um trotz Pfändungen ein würdiges und selbstbestimmtes Leben zu führen.

Haben Sie weitere Fragen zum P-Konto oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umwandlung Ihres Girokontos? Kontaktieren Sie uns gerne, um die besten Optionen für Ihre persönliche Situation zu erfahren.

 

Hat ein Pfändungsschutzkonto Nachteile? – Ein Blick auf die Schattenseiten

Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist eine der wichtigsten Maßnahmen, um Schuldner vor existenzbedrohenden Pfändungen zu schützen. Es ermöglicht, dass ein bestimmter Grundfreibetrag des Einkommens vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt bleibt. Doch trotz seiner Vorteile gibt es auch einige Nachteile, die bei der Nutzung eines P-Kontos berücksichtigt werden sollten.

1. Begrenzter Schutzbetrag

Der wohl bedeutendste Nachteil eines P-Kontos ist der begrenzte Schutzbetrag. Aktuell liegt dieser Grundfreibetrag bei 1.500,00 Euro pro Monat (Stand 2024). Dieser Betrag kann in bestimmten Fällen, wie etwa bei Unterhaltsverpflichtungen, erhöht werden. Doch für viele Betroffene reicht dieser Schutzbetrag nicht aus, um alle notwendigen Ausgaben zu decken. Besonders Familien oder Menschen mit hohen Mietkosten können hier an ihre Grenzen stoßen.

2. Eingeschränkte Verfügbarkeit von Bankprodukten

Ein weiterer Nachteil eines P-Kontos ist die eingeschränkte Verfügbarkeit von Bankprodukten. Viele Banken bieten P-Konto-Inhabern keine Kreditkarten oder Dispositionskredite an. Diese Einschränkungen können den Alltag erheblich erschweren, da beispielsweise Buchungen von Mietwagen oder Hotelzimmern oft nur mit Kreditkarte möglich sind. Auch die Möglichkeit, kurzfristige finanzielle Engpässe durch einen Dispokredit zu überbrücken, entfällt.

3. Stigmatisierung und negative Schufa-Einträge

Obwohl ein P-Konto an sich nicht direkt zu negativen Schufa-Einträgen führt, kann die Umwandlung eines regulären Girokontos in ein P-Konto dennoch zu einer gewissen Stigmatisierung führen. Banken und andere Finanzdienstleister könnten darauf schließen, dass der Kontoinhaber zahlungsunfähig ist oder bereits Schuldenprobleme hat. Dies kann die Bonität beeinträchtigen und zukünftige Kreditaufnahmen erschweren.

4. Höhere Kontoführungsgebühren

Ein oft übersehener Nachteil des P-Kontos sind die höheren Kontoführungsgebühren. Einige Banken verlangen für die Führung eines P-Kontos höhere Gebühren als für ein normales Girokonto. Diese zusätzlichen Kosten können gerade für Menschen in finanziell schwierigen Situationen eine zusätzliche Belastung darstellen.

5. Komplizierte Beantragung von Freibetragserhöhungen

Während der Grundfreibetrag automatisch geschützt ist, erfordert die Erhöhung des Freibetrags bei besonderen Lebensumständen (z.B. Unterhaltsverpflichtungen oder Pflegekosten) oft einen erheblichen bürokratischen Aufwand. Der Antrag muss in der Regel durch Nachweise belegt und bei der Bank eingereicht werden. Dieser Prozess kann zeitaufwendig und kompliziert sein, insbesondere für Personen, die nicht mit bürokratischen Verfahren vertraut sind.

Das Formular erhalten Sie oft bei Ihrer Bank. Diese sagt IHnen aber nicht, wer IHnen den höheren Freibetrag bescheinigt. Wir dürfen das. Rufen Sie gerne an oder füllen unser Formular dazu aus.

Fazit

Das Pfändungsschutzkonto bietet einen wichtigen Schutz für Schuldner, doch es ist nicht ohne Nachteile. Begrenzte Schutzbeträge, eingeschränkte Bankprodukte, mögliche Stigmatisierung, höhere Kontoführungsgebühren und komplizierte Verfahren zur Erhöhung des Freibetrags sind einige der Schattenseiten, die bedacht werden sollten. Es ist daher ratsam, sich vor der Umwandlung eines regulären Girokontos in ein P-Konto ausführlich über die Vor- und Nachteile zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

 

Haben Sie weitere Fragen zum P-Konto oder benötigen Sie Unterstützung bei finanziellen Problemen? Sprechen Sie gerne mit uns, um die für Ihre Situation besten Optionen zu besprechen.

 

Warum Sie eine Pfändungsschutzkontobescheinigung benötigen: Ein unverzichtbarer Schutz für Ihr Einkommen

 

In der heutigen finanziellen Landschaft können unerwartete Ereignisse dazu führen, dass Menschen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Wenn Gläubiger beginnen, Ihr Konto zu pfänden, kann dies Ihre Existenz bedrohen. Eine Pfändungsschutzkontobescheinigung (P-Konto-Bescheinigung) ist in solchen Fällen unerlässlich. Hier sind die Hauptgründe, warum Sie eine P-Konto-Bescheinigung benötigen und wie sie Ihnen helfen kann, Ihr finanzielles Wohl zu sichern.

 

Was ist eine Pfändungsschutzkontobescheinigung?

Eine Pfändungsschutzkontobescheinigung ist ein Dokument, das Ihr Recht auf einen bestimmten pfändungsfreien Betrag auf Ihrem Konto bescheinigt. Dieser Schutzbetrag sorgt dafür, dass Sie trotz einer Kontopfändung über genug Geld verfügen, um Ihre Grundbedürfnisse zu decken. Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist notwendig, um diesen Schutz zu genießen.

 

Warum ist eine P-Konto-Bescheinigung wichtig?

  1. Sicherung des Existenzminimums: Ohne eine P-Konto-Bescheinigung könnte Ihr gesamtes Einkommen gepfändet werden, was bedeutet, dass Sie keinen Zugang zu den Mitteln haben, die Sie für Miete, Lebensmittel und andere lebensnotwendige Ausgaben benötigen. Ein P-Konto schützt einen monatlichen Grundfreibetrag, der regelmäßig angepasst wird (derzeit ca. 1. Euro pro Monat).

  2. Rechtliche Grundlage: Eine P-Konto-Bescheinigung stellt sicher, dass Sie den gesetzlichen Pfändungsschutz in Anspruch nehmen können. Das schützt Sie vor rechtlichen Auseinandersetzungen und hilft, Ihre Rechte durchzusetzen.

  3. Schutz vor Gläubigern: Mit einer P-Konto-Bescheinigung können Gläubiger nicht Ihr gesamtes Einkommen pfänden. Dies gibt Ihnen die notwendige finanzielle Stabilität, um Ihren Alltag weiterhin zu bestreiten.

  4. Erhöhung des Freibetrags: Unter bestimmten Umständen kann der Freibetrag erhöht werden, z.B. wenn Unterhaltspflichten bestehen oder Sozialleistungen empfangen werden. Eine P-Konto-Bescheinigung ermöglicht es, diese Erhöhungen zu beantragen und durchzusetzen.

  5. Flexibilität und Sicherheit: Ein P-Konto gibt Ihnen die Sicherheit, dass Sie trotz Pfändungen über einen gewissen finanziellen Spielraum verfügen. Dies erleichtert die Planung und Bewältigung des Alltags erheblich.

Wie erhalte ich eine P-Konto-Bescheinigung?

Um eine P-Konto-Bescheinigung zu erhalten, müssen Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Dies können Sie bei Ihrer Bank beantragen. Zusätzlich benötigen Sie eine Bescheinigung, die Ihnen von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt oder einem Sozialleistungsträger ausgestellt wird. Diese Bescheinigung bestätigt Ihre Berechtigung für den Pfändungsschutz und gegebenenfalls für eine Erhöhung des Freibetrags.

 

Fazit

Eine Pfändungsschutzkontobescheinigung ist ein unverzichtbares Instrument für jeden, der Gefahr läuft, dass sein Konto gepfändet wird. Sie bietet nicht nur rechtlichen Schutz, sondern auch die notwendige finanzielle Sicherheit, um den Alltag weiterhin zu bestreiten. Indem Sie frühzeitig eine P-Konto-Bescheinigung beantragen, schützen Sie sich vor unvorhersehbaren finanziellen Härten und bewahren Ihre Lebensqualität. Warten Sie nicht, bis es zu spät ist – sichern Sie sich noch heute Ihren Pfändungsschutz!

 

 

 

Aufrechnung und Verrechnungsverbot ab dem 1.12.2021

 

Zum 1.12.2021 wurden die Regelungen zu Pfändungsschutzkonten geändert bzw. neu geregelt. § 901 ZPO n.F. enthält, dass bei Regelungen für Konten, die einen negativen Saldo ausweisen. Das bedeutet das Konto ist im Minus. Damit neu ist nunmehr geregelt, dass Kreditinstitute bei negativen Kontoständen eines Pfändungsschutzkontos eine eingehende Gutschrift nicht mehr zum eigenen Kontoausgleich verwenden dürfen.

 

§ 901 ZPO n.F. ist in Zusammenhang mit § 850k Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO n.F. zu betrachten. Es wird hier nämlich einerseits bestimmt, dass Pfändungsschutzkonten lediglich auf Guthabenbasis geführt werden dürfen, andererseits aber auch, dass der Inhaber eines Zahlungskontos mit negativem Saldo die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto verlangen kann.

 

Wird ein Zahlungskonto mit negativem Saldo, d. h. im Minus, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, ist zwischen zwei unterschiedlichen Fällen zu unterscheiden.

 

Fall 1: Minuskonto ohne Pfändung

 

Verlangt der Schuldner von seiner Bank, dass diese das Konto, welches sich im Minus befindet in ein Pfändungsschutzkonto umwandelt, gilt Folgendes:

Nach § 900 Abs. 1 ZPO n.F. darf das Kreditinstitut, sofern der Schuldner als natürliche Person verlangt, dass sein bestehendes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 1 ZPO geführt werden soll, ab dem Zeitpunkt, wo der Schuldner dies verlangt, nicht mit den bankeigenen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers, d. h. des Schuldners, aufrechnen oder eine Verrechnung von einem zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo vornehmen, als Guthaben auf einem P-Konto nicht von der Pfändung erfasst sein dürfte. Dies bedeutet, in dem Moment, in dem der Schuldner verlangt, dass sein im Minus befindliches Konto umgewandelt wird in ein Pfändungsschutzkonto, hat die Bank dies zu tun. Die Bank darf nicht mit einem eventuellen Plus des Schuldners, d. h.  Guthaben des Schuldners, auf einem anderen Konto verrechnen. Diese Vorschrift soll auch verhindern, dass Gutschriften, die in der Zeit zwischen dem Verlangen des Schuldners, sein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto zu führen und der tatsächlichen Ausführung dieses Verlangens erfolgen, durch die Bank verrechnet werden. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Schuldners. Ziel der Vorschrift ist es, dass ab dem Zeitpunkt, wo der Schuldner das Verlangen sein negatives Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, dazu führt, dass jegliche Zahlungseingänge dann nur noch als Guthaben des Schuldners auf seinem Pfändungsschutzkonto dem Schuldner zur Verfügung stehen. Ohne diese Vorschriften würden Gutschriften in der Zeit zwischen dem Verlangen und dem Umwandeln in ein Pfändungsschutzkonto dazu führen, dass der negative Saldo der Bank zurückgefahren wird und weniger Guthaben dem Schuldner zur Verfügung steht.

 

2. Fall: Das im Minus befindliche Konto wird gepfändet, eine Gutschrift erfolgt danach

 

§ 901 Abs. 2 ZPO n.F. regelt die Fälle, in denen auf einem Zahlungskonto mit einem negativen Saldo, d. h. ein Minus, eine Pfändung erfolgt und erst nach der Pfändung eine Gutschrift vorgenommen wird. S. 1 der betreffenden Vorschrift sieht in diesem Fall das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Bank von der Pfändung vor. Diese Kenntnis wird aber spätestens mit dem Zustellen des maßgeblichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichtes (Amtsgericht) an das Kreditinstitut vorliegen (Vergleich § 829 Abs. 3 ZPO). Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich in der Gesetzesbegründung (BT- Drucksache 19/850, Seite 37) ausgeführt.

Wichtig ist allerdings, dass eine Verrechnung bzw. Aufrechnung erlaubt ist, wenn der Schuldner nicht binnen eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses nach § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. verlangt, dass sein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Dies bedeutet, dass vor Fristablauf der Monatsfrist das Kreditinstitut auf einem Zahlungskonto mit negativem Saldo (minus) keine Verrechnung oder Aufrechnung vornehmen darf.

Innerhalb der Monatsfrist, dass das Zahlungskonto minus befindlich, in Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, werden Gutschriften sodann als Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto übertragen (§ 901 Abs. 3 S. 2 ZPO n.F.). Nach Ablauf der Monatsfrist nach § 899 Abs1. S. 2 ZPO n.F. kann das Kreditinstitut eine Verrechnung bzw. Aufrechnung vornehmen.

 

Gutschriften

In § 901 Abs. 3 ZPO n.F. ist nunmehr auch geregelt, wie mit Gutschrift nach § 901 Abs. 1 und 2 ZPO n.F. zu verfahren ist.

Im ersten Fall sind Gutschriften als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen, dessen Einrichtung der Schuldner als Inhaber des Zahlungskontos (im Minus befindlich) bereits verlangt hat.

Im zweiten Fall sind Gutschriften auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen, sofern der Schuldner die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos innerhalb der Monatsfrist des § 988 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. verlangt.

 

 

Kontopfändung von der Verwaltung

 

Seit dem 1.12.2021 betrifft § 910 ZPO auch die Pfändung von Kontoguthaben in der Verwaltungsvollstreckung. In § 910 S. 1 ZPO wird klargestellt, dass die §§ 850k, 850l ZPO n.F. sowie die in Abschnitt 4 enthaltenen Regelungen (§§ 899-909 ZPO n.F.) dementsprechend auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen gelten, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden. Dabei wird klargestellt, welche Aufgaben den Verwaltungsbehörden bei den Kontopfändungen zukommt. Nach § 810 S. 1 ZPO ist geregelt, dass anstelle des Vollstreckungsgerichtes dies die Vollstreckungsbehörde trifft. Normalerweise ist es so, dass bei einer Kontopfändung ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht des Wohnsitzes oder einem anderen Amtsgericht beantragt wird. Um gegen diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzugehen, ist ein entsprechender Antrag beim Vollstreckungsgericht, d. h. beim Amtsgericht, notwendig. Befindet man sich in der Insolvenz, ist es das Insolvenzgericht. Wird jedoch eine Verwaltung tätig, so tritt anstelle des Amtsgerichtes als Vollstreckungsgericht, die entsprechende Behörde. Dabei ist die Vollstreckungsbehörde, d. h. die Verwaltung, nach § 800 Abs. 1 S. 2 ZPO anzuschreiben, wenn ein abweichender Antrag auf Zahlungsmoratorium erfolgt, nach § 905 ZPO ist die anzuschreiben, wenn Erhöhungsbeträge festgesetzt werden sollen und nach § 906 ZPO ist sie anzuschreiben, wenn abweichende Pfändungsfreibeträge festgeschrieben werden sollen. Dies immer dann, wenn eine Verwaltung vollstreckt. Hat man sowohl die Vollstreckung durch eine Verwaltung als auch durch einen anderen Gläubiger, so muss man gegebenenfalls nicht nur das Vollstreckungsgericht, sondern auch die Vollstreckungsbehörde anschreiben. Manchmal ist es sogar so, dass man mehrere Vollstreckungsgerichte und mehrere Vollstreckungsbehörden kontaktieren muss, um den entsprechenden Antrag erfolgreich stellen zu können. Als Vollstreckungsbehörde kommt meistens das Finanzamt, die Stadt oder die Kommune in Betracht. Hier sind dann auch die entsprechenden Schutzanträge zu stellen.

Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichte, d. h. das Amtsgerichtes, bleibt in den Fällen des §§ 850k Abs. 4 S. 1 ZPO, Anordnung wenn der Schuldner mehrere P-Konten unterhält, § 904 Abs. 5 ZPO: Festsetzung des pfändungsfreien Betrages bei Nachzahlung von mehr als 500,00 € (§ 904 Abs. 3 ZPO) sowie § 907 ZPO: Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben.

 

Praxistipp:

Ihre Bank hat meistens sowohl den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als auch die entsprechende Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Das Vollstreckungsgericht, Amtsgericht, erlässt den Beschluss. Die Verfügung wird durch die Vollstreckungsbehörde erlassen. Lassen Sie sich, sofern Sie selber keine Kopien mehr haben, gerne von Ihrer Bank entsprechende Kopien geben. Beachten Sie aber bitte, dass bei entsprechenden Anträgen alle Drittschuldner angehört werden müssen, von den Vollstreckungsgerichten bzw. Vollstreckungsbehörden. Dies bedeutet, dass ein Antrag nicht nur bezüglich des Gläubigers mit der Rangstelle 1 zu stellen ist, sondern im schlimmsten Fall bezüglich aller Gläubiger. Dies kann bedeuten, dass durchaus mehrere Vollstreckungsgerichte und mehrere Vollstreckungsbehörden anzuschreiben sind.

 

P-Konto-Datenweitergabe und Löschungspflicht

 

Seit dem 1. Dezember 2021 ist in § 909 ZPO die Weitergabe von Daten durch Banken an Auskunfteien und auch zum Abruf dieser Daten neu geregelt.

Um Missbrauch bei mehreren Pfändungsschutzkonten desselben Kunden entgegenzuwirken, darf eine Bank auf freiwilliger Basis, nur um zu überprüfen, ob die Versicherung nach § 850 k Abs. 3 S. 2 ZPO richtig ist, dass eben nur ein Pfändungsschutzkonto vorhanden ist, Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt (§ 909 Abs. 1 S. 1 ZPO). Auch nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien, wie z.B. die SCHUFA, die Angaben verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln (§ 909 Absatz 1 S. 1 ZPO).

 

Diese Zweckbindung dient nicht der Information etwaiger Gläubiger und darf daher nicht für Fragen nach der Kreditwürdigkeit des Schuldners oder für die Berechnung von Scorewerten verwendet werden. Dies ist auch nochmal in der Bundestagsdrucksache 16/12714, Seite 21, ausdrücklich angeführt und erklärt worden. Sogar mit Einwilligung des Kontoinhabers darf die Angabe "Unterhalten eines Pfändungsschutzkontos" nicht für einen anderen als den vorgesehenen Zweck von einer Auskunftei erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dies ist in § 909 Abs. 1. S. 3 ZPO geregelt.

 

Wechselt der Kontoinhaber seine Bank und damit auch das Pfändungsschutzkonto von einer Bank zu einer anderen, begründet § 909 Abs. 2 ZPO eine Unterrichtungspflicht des Kreditinstitutes, d. h. der Bank, gegenüber den Auskunfteien, welche von der Bank selbst eine Mitteilung nach § 909 Absatz 1 S. 1 ZPO erhalten haben. Hierzu gehört auch der Fall, dass ein Pfändungsschutzkonto vollständig gelöscht. Die Auskunfteien sind dann verpflichtet, die Eintragung unverzüglich zu löschen.

 

 

Kann jedes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden?

 

Nicht jedes Konto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Ist ein Konto im Minus, nutzt der Kontoinhaber den ihm eingeräumten Dispo, so kann sein Konto erst dann in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn der Dispo vollständig ausgeglichen ist. Konten im Minus können also nicht in ein P-Konto umgewandelt werden.

 

Liegt aber schon eine Pfändung vor, so benötigen Sie einen sogenannten Freigabebeschluss von dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Sie sollten sich dann bei einer anderen Bank ein zunächst ein Konto auf Guthabenbasis einrichten lassen. Lassen Sie sich keinen Dispokredit einräumen. Hat Ihnen die Bank ein solches Konto eröffnet, können Sie es in ein P-Konto umwandeln lassen.

 

Ihre Bank ist verpflichtet, Ihr Konto auf Guthabenbasis in eine P-Konto umzuwandeln, wenn Sie dies wünschen.

 

 

Wie viele Pfändungsschutzkonten kann ich haben?

 

Jede natürliche Person kann immer nur genau ein P-Konto haben. Ein Konto mit mehr als einem Kontoinhaber kann nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Haben Sie ein Gemeinschaftskonto so muss einer von Ihnen als Kontoinhaber gelöscht werden. Dies machen die Banken aber nur dann, wenn sich das Konto im Plus befindet und nicht im Minus. Ist das Konto im Minus, so gehen alle Kontoinhaber zu einer anderen Bank und lassen sich dort Konto mit jeweils nur einem Kontoinhaber einrichten.

 

 

Wie erfährt die Bank davon, dass ich ein Pfändungsschutzkonto habe?

 

Die Einrichtung eines P-Kontos wird sowohl in der Schufa als auch beim Bundesamt für Steuern vermerkt. Viele Gläubiger fragen bei der Schufa nach aktuellen Konten nach. Auch Banken fragen hier ab, wenn Sie ein neues Konto eröffnen wollen. Die Schufa vermerkt auch, wenn ein vorhandenes Konto ein P-Konto ist. Bei der Schufa kann sich jeder Gläubiger mit einem berechtigten Interesse Auskunft über Sie einholen.

Beim Bundesamt für Steuern sind alle Konten aufgeführt, die Sie jemals hatten, sowohl die Konten, wo Sie Kontoinhaber sind, aber auch die Konten, bei denen Sie nur als Verfügungsberechtigter eingetragen sind.

 

 

Wer braucht ein Pfändungsschutzkonto?

 

Unabhängig davon, ob Sie ein P-Konto brauchen oder nicht, können Sie Ihr Konto auf Guthabenbasis jederzeit in ein P-Konto umwandeln. Auch dann, wenn Sie vermögend sind.

Laufen bereits Lohnpfändungen, hat sich bereits der Gerichtsvollzieher angekündigt oder haben Sie schon mal die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so ist die Einrichtung eines P-Kontos dringend anzuraten.

 

 

Wo erhalte ich die Bescheinigung für ein Pfändungsschutzkonto?

 

Die P-Kontobescheinigung kann jede gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeignete Person erstellen. Dies sind z.B. Anwaltskanzleien.

 

Auch jede gem. § 305 Abs. 1 Nr.1 InsO geeignete Stelle kann eine solche Bescheinigung ausstellen. Dies sind z.B. staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen.

 

Auch Sozialleistungsträger und die Familienkasse kann eine solche Bescheinigung ausstellen.

 

Nicht ausstellen kann einem die eigene Bank eine solche Bescheinigung.

 

Zu beachten ist zudem, dass die Bescheinigung im Original der Bank zu übergeben ist. Sie wirkt für den vollen Monat, in welchem sie bei der Bank eingeht. Übergeben Sie Ihre P-Kontobescheinigung am letzten Tag eines Monats an Ihre Bank, so wirkt diese Bescheinigung trotzdem vom 1. Tag dieses Monats an und nicht erst ab dem nächsten Monat.

 

 

Brauche ich die Bescheinigung für ein Pfändungsschutzkonto?

 

Wer ein P-Konto hat, hat zunächst einen normalen Freibetrag von derzeit 1.073,88 €. Wird das Konto gepfändet und erhält der Kontoinhaber Sozialleistungen und Kindergeld, für z.b. Familienangehörige, so reicht der normale Freibetrag nicht aus. Nur wer dann seiner Bank eine P-Kontobescheinigung vorlegt, erhält das volle Geld. Andernfalls erhält der pfändende Gläubiger den 1.073,88 € übersteigenden Betrag.

 

 

 

Wie hoch sind die Freibeträge?

 

Die Freibeträge ändern sich meist zum 01.07. eines jeden ungeraden Kalenderjahres, wie auch die Pfändungstabelle sich dann ändert.

 

Beachten Sie bitte, dass sich zum 01.07.2019 die Freibeträge ändern.

Sie benötigen dann eine neue P-Kontobescheinigung.

 

Auch im Jahr 2019 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht.

Der Grundfreibetrag ist von 1.133,80 € auf 1.178,59 € gestiegen. Der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person ist von 426,71 € auf 443,57 € gestiegen und für jede weitere Person von 237,73€ auf 247,12 €.

 

Ab dem 01.07.2017 werden die Pfändungsfreibeträge wie folgt sein:

 

Der Grundfreibetrag für den Kontoinhaber liegt bei 1.133,80 €.

Für die 1. unterhaltsberechtigte Person kommen 426,71 € hinzu und für jede weitere unterhaltsberechtigte Person sind es 237,73 €.

 

Ab dem Jahre 2015 sind die Freibeträge wie folgt:

 

Der Grundfreibetrag für den Kontoinhaber liegt bei 1.073,88 €.

Für die 1. unterhaltsberechtigte Person kommen 404,16 € hinzu und für jede weitere unterhaltsberechtigte Person sind es 225,17 €.

Bezieht der Kontoinhaber Kindergeld, für sich oder unterhaltsberechtigte Personen, so kommt das Kindergeld in der jeweiligen Höhe ebenfalls noch hinzu.

 

Im Jahre 2013 waren die Freibeträge wie folgt:

 

Der Grundfreibetrag für den Kontoinhaber lag bei 1.045,04 €.

Für die 1. unterhaltsberechtigte Person kamen 393,30 € hinzu und für jede weitere unterhaltsberechtigte Person waren es 219,12 €.

Bezog der Kontoinhaber Kindergeld, für sich oder unterhaltsberechtigte Personen, so kam das Kindergeld in der jeweiligen Höhe ebenfalls noch hinzu.

Darüber hinaus werden laufende Geldleistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens ebenfalls im Freibetrag mit berücksichtigt, siehe § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO iVm. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Allerdings handelt es sich bei diesen Beträgen nicht z.B. um einen Unfallrente, sondern nur um die Beträge, die gezahlt werden, damit ein Mehraufwand, welcher durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden entstanden ist, ausgeglichen wird.

Auch andere Geldleistungen, wie z.B. Kinderzuschlag und vergleichbare Rentenbestandteile, § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO, erhöhen den Freibetrag.

 

Nun kommt es auch gelegentlich vor, dass man als Inhaber eines P-Kontos vom Jobcenter eine Nachzahlung erhält. Diese sprengt meist den pfandfreien monatlichen Sockelbetrag. Für einen solchen Fall kann eine Bescheinigung erstellt werden, welche diese einmalige Nachzahlung berücksichtigt, § 850k Abs. 2 ZPO.

 

Vor Einführung des P-Kontos war dies für jeden einfacher. Man musste nur darauf achten, seine erhaltenen Sozialleistungen binnen 7 Tagen vom Konto zu nehmen. Heute ist dies anders.

 

 

Was tun, wenn mein Lohn und mein Konto gepfändet wird?

 

Ist die Überweisung Ihres Arbeitgebers geringer als Ihr Pfändungsfreibetrag auf dem Konto, so müssen Sie nichts tun. Überweist Ihnen Ihr Arbeitgeber aber mehr als Ihr Freibetrag auf dem Konto ist und liegt einen Lohnpfändung vor, so müssen Sie mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen für Ihren Lohn und Ihr Konto zu dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht gehen und sich einen sogenannten Freigabebeschluss holen. In einem solchen Fall liegt nämlich eine doppelte Pfändung vor. Zum einen wird Ihr Lohn der Pfändung unterworfen und Sie bekommen dann nur das ausgezahlt, was bereits pfändungsfrei ist, zum anderen gelten für Ihr Konto grundsätzlich erst einmal andere Pfändungsregeln als für Ihren Lohn. Die Pfändungsfreigrenzen für Ihr Konto sind geringer und starrer. Wird also neben dem Lohn auch Ihr Konto gepfändet, so würde bereits der der Lohnpfändung unterworfene Betrag nochmals der Pfändung unterworfen werden, nämlich der Kontopfändung.

Damit Sie einen Anreiz haben, arbeiten zu gehen und grundsätzlich pfändbares Einkommen zu erzielen, verbleiben Ihnen beim Lohn ca. 30 % des Lohnes oberhalb des Basisbetrages. 70 % erhalten die pfändenden Gläubiger.

Sie werden also dafür belohnt, dass Sie arbeiten gehen. Ihnen verbleibt mehr als wenn Sie nicht arbeiten gehen würden.

Diesen Anreiz gibt es jedoch nur beim Arbeitslohn. Nicht beim Konto. Hier sind die Grenzen starr.

Liegen also sowohl Lohn- als auch Kontopfändung vor, so muss das Amtsgericht Ihres Wohnsitzes entscheiden, dass der Betrag den Ihnen Ihr Arbeitgeber überweist, pfandfrei ist. Dies tut das Amtsgericht in Form eines Beschlusses. Diesen Beschluss muss Ihre Bank dann beachten und Sie können über den ausgezahlten Lohn vollständig verfügen.

 

 

Kann ich auf meinem P-Konto Geld ansparen?

 

Grundsätzlich lautet die Antwort hierauf: NEIN. Lassen Sie einen Teil Ihres Geldes jeden Monat auf Ihrem Konto und sammelt sich so ein Guthaben an, so ist es leider so, dass dieses Guthaben nicht vom Pfändungsfreibetrag geschützt ist. Haben Sie im Vormonat nicht über den gesamten Pfändungsfreibetrag verfügt, so wird das Guthaben in den nächsten Kalendermonat übertragen. Dies ist aber die einzige Ausnahme.

 

Grundsätzlich sollten Sie darauf achten zum Ende des Monats kein nennenswertes Guthaben mehr auf Ihrem P-Konto zu haben.

 

 

Darf die Bank die Umwandlung eines Guthabenkontos in ein P-Konto ablehnen?

 

Dies darf die Bank nicht. Allerdings muss Ihr Konto mindestens 0,00 EURO oder mehr aufweisen. Befindet sich Ihr Konto im Minus muss die Bank das Konto nicht in ein P-Konto umwandeln.

 

Weigert sich die Bank das Konto umzuwandeln, haben Sie die Möglichkeit sich an den Ombudsmann der Bankenwirtschaft mit einer Beschwerde zu wenden.

Auf die Schnelle hilft Ihnen das nicht immer weiter, so dass empfehlen, sich bei einer anderen Bank zunächst ein Konto auf Guthabenbasis einrichten zu lassen und dieses dann später in ein P-Konto umzuwandeln.

 

 

Hat das P-Konto Nachteile?

 

Hier lautet die Antwort eindeutig ja. Die Einrichtung eines P-Kontos wird in der Schufa registriert und negativ beurteilt. Dies kann zu einer Einschränkung Ihrer Kreditwürdigkeit führen.

 

 

Wie lange gilt eine P-Kontobescheinigung?

 

Hier können wir Ihnen keine verbindliche Auskunft geben. Nach unserer Erfahrung akzeptieren die Banken die Bescheinigung für die Dauer von 1 Jahr. Danach fordert Ihre Bank Sie meist auf, eine neue Bescheinigung vorzulegen. Uns haben aber auch schon Mandanten mitgeteilt, dass ihre Bank jeden Monat eine neue P-Kontobescheinigung haben wollte. Dies erscheint uns zu kurz.

 

Von sich aus, hat keine P-Kontobescheinigung keine festgelegte Gültigkeitsdauer. Da sich aber Ihre Situation , gerade im Bereich der Unterhaltspflichten ändern kann, dürfte Ihre Bank erst nach Ablauf von 12 Monaten eine neue Bescheinigung von Ihnen verlangen.

 

 

Was ist durch eine P-Kontobescheinigung alles geschützt?

 

Eine P-Kontobeschienigung kann nur den Regelfall berücksichtigen. Leider läßt das P-Kontobescheinigungsformular Abweichungen vom Regelfall nicht zu. EInmalzahlungen von Sozialleistungen können bescheinigt werden. Unterhaltsverpflichtungen können bescheinigt werden. Kindergeld kann bescheinigt werden.

 

Sollten Sie allerdings, z.B. privat krankenversichert sein, so kann dies im P-Kontobescheinigungsformular nicht berücksichtigt werden. Hier müssen Sie zu dem Amtsgericht gehen, welches für Ihren Wohnsitz zuständig ist, und sich einen sogenannten Freigabebeschluss wegen unbilliger Härte geben lassen. Gerne stellen wir Ihnen ein Musterschreiben zur Verfügung. Rufen Sie uns bitte dazu an unter 038203-7450-0.

 

Wenn Sie selbst einen Lohn haben, der oberhalb der Pfändungsfreigrenze für eine alleinstehende Person ist und zudem für Ihre Kinder Unterhalt, auch wenn es Unterhaltsvorschuss ist, beziehen, so wird die Unterhaltsverpflichtung nur 1x bei Ihnen berücksichtigt, nämlich in Form des zusätzlichen Freibetrages für eine unterhaltsberechtigte Person. Dies bedeutet, dass der Ihnen verbleibende Teil Ihres EInkommens oberhalb der Pfändungsfreigrenze für Personen ohne Unterhaltsverpflichtung sich um die tatsächlichen Unterhaltszahlungen reduziert. Während also bei einer Lohnpfändung Ihre Kinder voll als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden und somit nur ein geringer Teil Ihres Lohnes möglicherweise gepfändet wird, hier werden die Unterhaltszahlungen nämlich nicht mit beücksichtigt, ändert sich dies bei einer Kontopfändung. Hier werden auf ein Mal die Unterhaltszahlungen mit berücksichtigt.

 

Das Bundesamt für Finanzen, kurz BaFin, hat in mehr als 100 Fällen die Eröffnung eines Basis-Kontos durchgesetzt.

 

Seit Sommer 2016 besteht in Deutschland der Rechtsanspruch für jeden Bürger auf ein Girokonto. Der Kontoinhaber erhält eine Bankkarte. Mit dieser dar er Geld überweisen. Es handelt sich bei diesen Konten um Konten auf Guthabenbasis, d.h. das Konto darf nicht überzogen werden, hat also keinen Dispo. das BaFin hat in mehr als 100 Fällen zugunsten von Verbrauchern beim "Konto für Jedermann" eingegriffen. Steht einem Verbraucher das Recht auf Eröffnung eines Basiskontos zu, weil er z.B. über kein anderes Konto verfügt, so kann das BaFin den individuellen Anspruch des Bürgers durchsetzen und ihm so zu einem Konto verhelfen.

 

Alle Banken sind verpflichtet Menschen ohne festen Wohnsitz auf Wunsch ein Basiskonto auf Guthabenbasis einzurichten. In bisher 110 Fällen hat das BaFin dies auch erreicht. Nur in 17 Fällen musste das BaFin die Kontoeröffnung förmlich anordnen. In allen anderen Fällen gaben die Bankinstitute nachdem sie eine Anhörung vom BaFin hierzu erhalten haben nach.

 

Zudem müssen die Gebühren für das Konto angemessen sein. Die Gebühren können auch einen Gewinn für die Bankinstitute enthalten. Allerdings sind abschreckende Kontoführungsgebühren nicht zulässig.

 

Bei einem Streit über die Höhe der Kontoführungsgebühren, haben Gerichte zu entscheiden. das BaFin vertritt die Ansicht, dass auch das Nutzerverhalten berücksichtigt werden muss. Nutzt ein Kontoinhaber sein Konto selten oder verzichtet er auf bestimmte Leistungen, so hat er auch weniger an Kontoführungsgebühren zu zahlen. Bisher hat das BaFin 10 Bankinstitute zu ihre Entgeltmodellen angehört. Die meisten haben nach der Anhörung ihr Entgeltmodell "angepasst". Nur bei 3 Bankinstituten mussten Verbraucherschützer in letzter Zeit vor Gericht gehen.

 

Schließlich sollen die Kontoführungsgebühren für Jedermann-Konten erschwinglich und angemessen sein.

 

 

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