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Aktuelles zum Thema Pfändung, Kontokosten etc.

Grund für Überschuldung

 

Fast jede 5. Person, d.h. 19 %, die sich im Jahre 2015 an eine deutsche staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle gewandt hat, hatte im Vorfeld ihren Arbeitsplatz verloren. Dies war der Hauptauslöser für die Verschuldenssituation. In der Regel sind unplanbare und gravierende Änderungen der Lebensumstände der Hauptauslöser für die Überschuldung. Bei 15 % der Überschuldungsfällen führten gesundheitliche Probleme zu den finanziellen Schwierigkeiten. Bei weiteren 14 % war der Grund für die Überschuldung der Tod des Partners/der Partnerin oder eine Trennung bzw. Scheidung.

 

In 9 % der Fälle wurde die Überschuldung durch unangemessenes Konsumverhalten verursacht. Bei 7 % der beratenden Personen hatte die auf lange Sicht unzureichende Einkommenssituation trotz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zu den finanziellen Problemen geführt.

 

Im Jahre 2015 waren mit 30 % allein lebende Männer die größte Gruppe der überschuldeten Personen. Ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung liegt jedoch nur bei 18 %. Somit kann der Schluss gezogen werden, dass allein lebende Männer überproportional stark dem Risiko Überschuldung ausgesetzt sind. Das gleiche trifft für alleinerziehende Frauen zu. Sie sind mit 14 % der überschuldeten Personen stark vertreten, auch wenn ihr Anteil in der Bevölkerung nur bei 6 % liegt. Paare ohne Kinder sind mit 13 % vergleichsweise selten überschuldet, ihr Anteil bei der Gesamtbevölkerung liegt bei etwa 28 %.

 

Zusammenfassend kann damit Folgendes gesagt werden:

 

Der Verlust des Arbeitsplatzes ist der Hauptgrund für eine Überschuldensituation, dicht gefolgt von gesundheitlichen Problemen und den Folgen einer Trennung/Scheidung oder des Todes des Partners.

 

Allein lebende Männer sind überproportional stark dem Risiko der Verschuldung ausgesetzt. Mit gewissem Abstand folgen alleinerziehende Frauen.

 

 

Barzahlung für Münzgeld zu hoch

 

Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden zum Az. 10 O 222/17, dass eine Gebühr von 7,5 € für eine Bareinzahlung von Münzgeld zu viel ist. Eine Bank darf nach der Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe für eine Bareinzahlung von Münzgeld eben kein Entgelt i.H.v. 7,50 € verlangen. Eine entsprechende Entgeltklausel einer Genossenschaftsbank darf von dieser damit nicht weiter verwendet werden.

 

Das Landgericht Karlsruhe hält diese Klausel für unzulässig. Gegen diese Klausel hatte eine Verbraucherzentrale geklagt. Zunächst hatte sie die Bank aufgefordert, diese Klausel nicht weiter zu verwenden. Die Bank hat sich geweigert eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Daher sah sich die Verbraucherzentrale veranlasst, zu klagen. Das Landgericht Karlsruhe gab ihr recht. Es entschied, dass das vereinbarte Entgelt zur Erfüllung vertraglicher Pflichten nicht über die Kosten hinausgehen dürfe, die dem Unternehmen dadurch tatsächlich entstehen. Die Klausel verstößt damit mit dem bislang gewährten Entgelt gegen § 312 Abs. 4 Nr. 2 BGB.

 

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