Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) spielt eine entscheidende Rolle im Leben vieler Schuldner, da es ihnen ermöglicht, trotz bestehender Pfändungen einen Teil ihres Einkommens für den Lebensunterhalt zu sichern. Mit den jüngsten gesetzlichen Änderungen ist es wichtig, dass Betroffene sich über die neuen Regelungen informieren. Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt bietet Ihnen eine umfassende Übersicht der aktuellen Anpassungen und deren Auswirkungen.
Die jüngsten Änderungen am P-Konto-Gesetz haben einige wichtige Aspekte modifiziert:
Erhöhung des Freibetrags: Der Grundfreibetrag auf dem P-Konto wurde angepasst. Damit steht Schuldnern jetzt ein höherer Betrag zur Verfügung, der vor Pfändungen geschützt ist. Diese Anpassung berücksichtigt die steigenden Lebenshaltungskosten und sorgt dafür, dass Betroffene besser abgesichert sind.
Verbesserter Schutz von Sozialleistungen: Neu ist, dass bestimmte Sozialleistungen, wie das Kindergeld, besser geschützt sind. Diese Leistungen dürfen nun nicht mehr so einfach gepfändet werden, was besonders Familien zugutekommt.
Automatische Anpassung: Ein wesentlicher Vorteil der neuen Regelungen ist die automatische Anpassung der Freibeträge. Dies bedeutet weniger bürokratischen Aufwand für die Schuldner, da die Banken diese Änderungen direkt umsetzen müssen.
Um von den neuen Regelungen zu profitieren, sollten Schuldner folgende Schritte unternehmen:
Die Anpassungen des P-Konto-Gesetzes können komplex und verwirrend sein. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Schuldnerberater stehen Ihnen zur Seite, um Ihnen durch den Dschungel der Bürokratie zu helfen. Wir bieten:
Die Änderungen beim P-Konto bieten viele Vorteile für Schuldner, erfordern jedoch auch Aufmerksamkeit und Handlung. Die Rechtsanwaltskanzlei und Schuldnerberatung Brandt steht Ihnen kompetent zur Seite, um sicherzustellen, dass Sie optimal geschützt sind und Ihre Rechte gewahrt bleiben. Zögern Sie nicht, uns für eine Beratung zu kontaktieren – gemeinsam finden wir den besten Weg aus der Schuldenfalle.
Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Erstberatung!
Was ist ein Pfändungsschutzkonto?
Ein Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, ist ein spezielles Girokonto, das dazu dient, den Grundbedarf eines Schuldners trotz einer Kontopfändung zu sichern. Es stellt sicher, dass ein bestimmter Freibetrag, der für den Lebensunterhalt notwendig ist, nicht gepfändet werden kann. Dieses Konto ist für Menschen gedacht, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden und deren Konto von Gläubigern gepfändet wurde.
Wenn das Girokonto gepfändet wird, kann es vorkommen, dass der Schuldner keinen Zugriff mehr auf sein Geld hat. Dies kann dazu führen, dass Miete, Strom oder andere wichtige Ausgaben nicht mehr bezahlt werden können. Ein P-Konto schützt vor diesem Szenario,
indem es sicherstellt, dass ein bestimmter Betrag, der sogenannte Pfändungsfreibetrag, unantastbar bleibt.
Die Umwandlung ist unkompliziert. Der Kontoinhaber muss bei seiner Bank einen Antrag stellen, das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Diese Umwandlung muss innerhalb von vier Geschäftstagen erfolgen. Es ist wichtig zu beachten, dass jede Person nur ein P-Konto führen darf.
Ein Pfändungsschutzkonto ist ein wichtiger Schutzmechanismus für verschuldete Personen, um das Existenzminimum zu sichern und weiterhin am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Es ermöglicht den Betroffenen, trotz finanzieller Schwierigkeiten, ihre grundlegenden Ausgaben zu decken und gibt ihnen ein Stück finanzielle Sicherheit zurück.
Ein P-Konto ist daher ein unverzichtbares Instrument für Menschen in finanziellen Notsituationen und bietet einen wichtigen Schutz vor den negativen Folgen einer Kontopfändung.
Pfändungsschutzkontobescheinigung
Sie benötigen eine P-Kontobescheinigung, weil Ihr Konto gepfändet wird, dann sind Sie hier genau richtig.
Gerne erstellen wir Ihnen eine P-Kontobescheinigung. Was wir für die P-Kontobescheinigung von Ihnen benötigen, finden Sie unter Unterlagen und Kosten.
Beachten Sie bitte, dass sich in regelmäßigen Abständen die Pfändungsfreibeträge ändern. Dies geschieht mittlerweile jährlich jeweils zum 01.07. des Jahres. Dann benötigen Sie eine neue P-Kontobescheinigung.
Sie benötigen auch dann eine neue P-Kontobescheinigung wenn Ihr unterhaltsberechtigtes Kind volljährig wird. Gleiches gilt, wenn Sie Einmalzahlungen erhalten, z.B. Nachzahlungen des Jobcenters, der Rentenkasse etc.
Unter dem Punkt Wissenswertes finden Sie alles rund um Fragen zum Pfändungsschutzkonto und zur P-Kontobescheinigung. Wenn Sie wissen wollen, wo Sie eine P-Kontobescheinigung erhalten und wie lange die P-Kontobescheinigung gültig ist, auch dann schauen Sie dort nach.
Wir haben zudem die Entwicklung der Pfändungsfreibeträge dort dargestellt. Beachten Sie bitte, dass eine P-Kontobescheinigung nur Standardfälle und keine Sonderfälle abdeckt. Die P-Kontobescheinigung ist darauf ausgelegt, eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen abzudecken. Liegen Besonderheiten vor, so rufen Sie uns gerne an. Wir sagen Ihnen, ob eine P-Kontobescheinigung dann das Richtige für Sie ist.
Änderung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2024
Der Pfändungsfreibetrag hat sich zum 01.07.2024 von 1.402,28 € auf 1.491,75 € erhöht.
Der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person wird von 527,76 € auf 560,90 € steigen und für jede weitere Person von 294,02 € auf 312,78 €.
Die nächste Erhöhung ist zum 01.07.2025 zu erwarten.
Hier eine kleine Übersicht, welche Freibeträge Sie auf Ihrem Pfändungsschutzkonto haben können.
Pfändungsschutzkontofreibetragstabelle 01.07.2024 - 30.06.2025
Kindergeld | Pfändungsfreibetrag nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen | |||||
0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | |
0 | 1.500,00 € | 2.061,43 € | 2.374,21 € | 2.686,99 € | 2.999,77 € | 3.312,55 € |
1 | 1.750,00 € | 2.311,43 € | 2.624,21 € | 2.936,99 € | 3.249,77 € | 3.562,55 € |
2 | 2.000,00 € | 2.561,43 € | 2.874,21 € | 3.186,99 € | 3.499,77 € | 3.812,55 € |
3 | 2.250,00 € | 2.811,43 € | 3.124,21 € | 3.436,99 € | 3.749,77 € | 4.062,55 € |
4 | 2.500,00 € | 3.061,43 € | 3.374,21 € | 3.686,99 € | 3.999,77 € | 4.312,55 € |
5 | 2.750,00 € | 3.311,43 € | 3.624,21 € | 3.936,99 € | 4.249,77 € | 4.562,55 € |
Änderung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2023
Der Pfändungsfreibetrag hat sich zum 01.07.2023 von 1.330,16 € auf 1.402,28 € erhöht.
Der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person wird von 500,62 € auf 527,76 € steigen und für jede weitere Person von 278,90 € auf 294,02 €.
Die nächste Erhöhung ist zum 01.07.2024 zu erwarten.
Hier eine kleine Übersicht, welche Freibeträge Sie auf Ihrem Pfändungsschutzkonto haben können.
Pfändungsschutzkontofreibetragstabelle 01.07.2023 - 30.06.2024
Kindergeld Pfändungsfreibetrag nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen
0
1
2 3
4
5
0 1.410,00 € 1.937,76 € 2.231,78 €
2.525,80 € 2.819,82 € 3.113,84 €
1 1.660,00 € 2.187,76 € 2.481,78 €
2.775,80 € 3.069,82 € 3.363,84 €
2 1.910,00 € 2.437,76 € 2.731,78 €
3.025,80 € 3.319,82 € 3.613,84 €
3 2.160,00 € 2.687,76 € 2.981,78 €
3.275,80 € 3.569,82 € 3.863,84 €
4 2.410,00 € 2.937,76 € 3.231,78 €
3.525,80 € 3.819,82 € 4.113,84 €
5 2.660,00 € 3.187,76 € 3.481,78 €
3.775,80 € 4.069,82 € 4.363,84 €
Änderung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2022
Der Pfändungsfreibetrag hat sich zum 01.07.2022 von 1.260,00 € auf 1.330,16 € erhöht.
Der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person wird von 471,44 € auf 500,62 € steigen und für jede weitere Person von 262,65 € auf 278,90 €.
Die nächste Erhöhung ist zum 01.07.2023 zu erwarten.
Änderung der Pfändungsfreigrenze zum 01.12.2021
Der Pfändungsfreibetrag hat sich zum 01.12.2021 von 1.252,64 € auf 1.260,00 € erhöht. Alle anderen Beträge sind gleich geblieben.
Die nächste Erhöhung ist zum 01.07.2022 zu erwarten.
Änderung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2021
Auch im Jahr 2021 werden sich die Pfändungsfreigrenzen erhöhen.
Der Grundfreibetrag wird von 1.178,59 € auf 1.252,64 € steigen. Der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person wird von 443,57 € auf 471,44 € steigen und für jede weitere Person von 247,12 € auf 262,65 €.
Denken Sie bitte daran, Ihre P-Kontobescheinigung zu aktualisieren und sich die Pfändungsfreigrenzen mit Wirkung ab 01.07.2021 in einer neuen P-Kontobescheinigung bescheinigen zu lassen. Dies erfolgt nicht automatisch.
Änderung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2019
Auch im Jahr 2019 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht.
Der Grundfreibetrag ist von 1.133,80 € auf 1.178,59 € gestiegen. Der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person ist von 426,71 € auf 443,57 € gestiegen und für jede weitere Person von 237,73 € auf 247,12 €.
Denken Sie bitte daran, Ihre P-Kontobescheinigung zu aktualisieren und sich die Pfändungsfreigrenzen mit Wirkung ab 01.07.2019 in einer neuen P-Kontobescheinigung bescheinigen zu lassen. Dies erfolgt nicht automatisch.
Änderung der Pfändungsfreigrenze zum 01.07.2017
Auch im Jahr 2017 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht.
Der Grundfreibetrag ist von 1.073,88 € auf 1.133,80 € gestiegen. Der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person ist von 404,16 € auf 426,71 € gestiegen und für jede weitere Person von 225,17 € auf 237,73 €.
Denken Sie bitte daran, Ihre P-Kontobescheinigung zu aktualisieren und sich die Pfändungsfreigrenzen mit Wirkung ab 01.07.2017 in einer neuen P-Kontobescheinigung bescheinigen zu lassen. Dies erfolgt nicht automatisch.
Auch bei Einmalzahlungen benötigen Sie eine nur für diesen Monat geltende P-Kontobescheinigung. Eine P-Kontobescheinigung kann auch Einmalzahlungen enthalten. Die P-Kontobescheinigung ist dann aber nur 1 Monat gültig. Für den folgenden Monat benötigen Sie eine neue P-Kontobescheinigung.
Ändern sich bei Ihnen die Unterhaltsverpflichtungen, so benötigen Sie eine neue P-Kontobescheinigung. Was Sie machen müssen, wenn neben der Kontopfändung auch eine Lohnpfändung vorliegt, erfahren Sie unter dem Punkt Wissenswertes.
Die P-Kontobescheinigung regelt nur die Fälle, in denen Sie über kein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis verfügen. Bedenken Sie bitte auch, dass die P-Kontobescheinigung nur Unterhaltspflichten aus dem BGB berücksichtigt und keine Pflichten aus einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft, wie z.B. beim Bezug von ALG-II. Die P-Kontobescheinigung gilt auch nur für das Einkommen aus dem jeweiligen Monat. Die P-Kontobescheinigung sichert Ihnen nicht das nicht verbrauchte Einkommen.
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