P-Kontobescheinigung
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P-Konto

Aufrechnung und Verrechnungsverbot ab dem 1.12.2021

 

Zum 1.12.2021 wurden die Regelungen zu Pfändungsschutzkonten geändert bzw. neu geregelt. § 901 ZPO n.F. enthält, dass bei Regelungen für Konten, die einen negativen Saldo ausweisen. Das bedeutet das Konto ist im Minus. Damit neu ist nunmehr geregelt, dass Kreditinstitute bei negativen Kontoständen eines Pfändungsschutzkontos eine eingehende Gutschrift nicht mehr zum eigenen Kontoausgleich verwenden dürfen.

 

§ 901 ZPO n.F. ist in Zusammenhang mit § 850k Abs. 1 S. 2 und 3 ZPO n.F. zu betrachten. Es wird hier nämlich einerseits bestimmt, dass Pfändungsschutzkonten lediglich auf Guthabenbasis geführt werden dürfen, andererseits aber auch, dass der Inhaber eines Zahlungskontos mit negativem Saldo die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto verlangen kann.

 

Wird ein Zahlungskonto mit negativem Saldo, d. h. im Minus, in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, ist zwischen zwei unterschiedlichen Fällen zu unterscheiden.

 

Fall 1: Minuskonto ohne Pfändung

 

Verlangt der Schuldner von seiner Bank, dass diese das Konto, welches sich im Minus befindet in ein Pfändungsschutzkonto umwandelt, gilt Folgendes:

Nach § 900 Abs. 1 ZPO n.F. darf das Kreditinstitut, sofern der Schuldner als natürliche Person verlangt, dass sein bestehendes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 1 ZPO geführt werden soll, ab dem Zeitpunkt, wo der Schuldner dies verlangt, nicht mit den bankeigenen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers, d. h. des Schuldners, aufrechnen oder eine Verrechnung von einem zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo vornehmen, als Guthaben auf einem P-Konto nicht von der Pfändung erfasst sein dürfte. Dies bedeutet, in dem Moment, in dem der Schuldner verlangt, dass sein im Minus befindliches Konto umgewandelt wird in ein Pfändungsschutzkonto, hat die Bank dies zu tun. Die Bank darf nicht mit einem eventuellen Plus des Schuldners, d. h.  Guthaben des Schuldners, auf einem anderen Konto verrechnen. Diese Vorschrift soll auch verhindern, dass Gutschriften, die in der Zeit zwischen dem Verlangen des Schuldners, sein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto zu führen und der tatsächlichen Ausführung dieses Verlangens erfolgen, durch die Bank verrechnet werden. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Schuldners. Ziel der Vorschrift ist es, dass ab dem Zeitpunkt, wo der Schuldner das Verlangen sein negatives Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, dazu führt, dass jegliche Zahlungseingänge dann nur noch als Guthaben des Schuldners auf seinem Pfändungsschutzkonto dem Schuldner zur Verfügung stehen. Ohne diese Vorschriften würden Gutschriften in der Zeit zwischen dem Verlangen und dem Umwandeln in ein Pfändungsschutzkonto dazu führen, dass der negative Saldo der Bank zurückgefahren wird und weniger Guthaben dem Schuldner zur Verfügung steht.

 

2. Fall: Das im Minus befindliche Konto wird gepfändet, eine Gutschrift erfolgt danach

 

§ 901 Abs. 2 ZPO n.F. regelt die Fälle, in denen auf einem Zahlungskonto mit einem negativen Saldo, d. h. ein Minus, eine Pfändung erfolgt und erst nach der Pfändung eine Gutschrift vorgenommen wird. S. 1 der betreffenden Vorschrift sieht in diesem Fall das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Bank von der Pfändung vor. Diese Kenntnis wird aber spätestens mit dem Zustellen des maßgeblichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichtes (Amtsgericht) an das Kreditinstitut vorliegen (Vergleich § 829 Abs. 3 ZPO). Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich in der Gesetzesbegründung (BT- Drucksache 19/850, Seite 37) ausgeführt.

Wichtig ist allerdings, dass eine Verrechnung bzw. Aufrechnung erlaubt ist, wenn der Schuldner nicht binnen eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses nach § 899 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. verlangt, dass sein Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Dies bedeutet, dass vor Fristablauf der Monatsfrist das Kreditinstitut auf einem Zahlungskonto mit negativem Saldo (minus) keine Verrechnung oder Aufrechnung vornehmen darf.

Innerhalb der Monatsfrist, dass das Zahlungskonto minus befindlich, in Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird, werden Gutschriften sodann als Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto übertragen (§ 901 Abs. 3 S. 2 ZPO n.F.). Nach Ablauf der Monatsfrist nach § 899 Abs1. S. 2 ZPO n.F. kann das Kreditinstitut eine Verrechnung bzw. Aufrechnung vornehmen.

 

Gutschriften

In § 901 Abs. 3 ZPO n.F. ist nunmehr auch geregelt, wie mit Gutschrift nach § 901 Abs. 1 und 2 ZPO n.F. zu verfahren ist.

Im ersten Fall sind Gutschriften als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen, dessen Einrichtung der Schuldner als Inhaber des Zahlungskontos (im Minus befindlich) bereits verlangt hat.

Im zweiten Fall sind Gutschriften auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen, sofern der Schuldner die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos innerhalb der Monatsfrist des § 988 Abs. 1 S. 2 ZPO n.F. verlangt.

 

 

Kontopfändung von der Verwaltung

 

Seit dem 1.12.2021 betrifft § 910 ZPO auch die Pfändung von Kontoguthaben in der Verwaltungsvollstreckung. In § 910 S. 1 ZPO wird klargestellt, dass die §§ 850k, 850l ZPO n.F. sowie die in Abschnitt 4 enthaltenen Regelungen (§§ 899-909 ZPO n.F.) dementsprechend auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen gelten, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden. Dabei wird klargestellt, welche Aufgaben den Verwaltungsbehörden bei den Kontopfändungen zukommt. Nach § 810 S. 1 ZPO ist geregelt, dass anstelle des Vollstreckungsgerichtes dies die Vollstreckungsbehörde trifft. Normalerweise ist es so, dass bei einer Kontopfändung ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht des Wohnsitzes oder einem anderen Amtsgericht beantragt wird. Um gegen diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzugehen, ist ein entsprechender Antrag beim Vollstreckungsgericht, d. h. beim Amtsgericht, notwendig. Befindet man sich in der Insolvenz, ist es das Insolvenzgericht. Wird jedoch eine Verwaltung tätig, so tritt anstelle des Amtsgerichtes als Vollstreckungsgericht, die entsprechende Behörde. Dabei ist die Vollstreckungsbehörde, d. h. die Verwaltung, nach § 800 Abs. 1 S. 2 ZPO anzuschreiben, wenn ein abweichender Antrag auf Zahlungsmoratorium erfolgt, nach § 905 ZPO ist die anzuschreiben, wenn Erhöhungsbeträge festgesetzt werden sollen und nach § 906 ZPO ist sie anzuschreiben, wenn abweichende Pfändungsfreibeträge festgeschrieben werden sollen. Dies immer dann, wenn eine Verwaltung vollstreckt. Hat man sowohl die Vollstreckung durch eine Verwaltung als auch durch einen anderen Gläubiger, so muss man gegebenenfalls nicht nur das Vollstreckungsgericht, sondern auch die Vollstreckungsbehörde anschreiben. Manchmal ist es sogar so, dass man mehrere Vollstreckungsgerichte und mehrere Vollstreckungsbehörden kontaktieren muss, um den entsprechenden Antrag erfolgreich stellen zu können. Als Vollstreckungsbehörde kommt meistens das Finanzamt, die Stadt oder die Kommune in Betracht. Hier sind dann auch die entsprechenden Schutzanträge zu stellen.

Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichte, d. h. das Amtsgerichtes, bleibt in den Fällen des §§ 850k Abs. 4 S. 1 ZPO, Anordnung wenn der Schuldner mehrere P-Konten unterhält, § 904 Abs. 5 ZPO: Festsetzung des pfändungsfreien Betrages bei Nachzahlung von mehr als 500,00 € (§ 904 Abs. 3 ZPO) sowie § 907 ZPO: Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben.

 

Praxistipp:

Ihre Bank hat meistens sowohl den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als auch die entsprechende Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Das Vollstreckungsgericht, Amtsgericht, erlässt den Beschluss. Die Verfügung wird durch die Vollstreckungsbehörde erlassen. Lassen Sie sich, sofern Sie selber keine Kopien mehr haben, gerne von Ihrer Bank entsprechende Kopien geben. Beachten Sie aber bitte, dass bei entsprechenden Anträgen alle Drittschuldner angehört werden müssen, von den Vollstreckungsgerichten bzw. Vollstreckungsbehörden. Dies bedeutet, dass ein Antrag nicht nur bezüglich des Gläubigers mit der Rangstelle 1 zu stellen ist, sondern im schlimmsten Fall bezüglich aller Gläubiger. Dies kann bedeuten, dass durchaus mehrere Vollstreckungsgerichte und mehrere Vollstreckungsbehörden anzuschreiben sind.

 

P-Konto-Datenweitergabe und Löschungspflicht

 

Seit dem 1. Dezember 2021 ist in § 909 ZPO die Weitergabe von Daten durch Banken an Auskunfteien und auch zum Abruf dieser Daten neu geregelt.

Um Missbrauch bei mehreren Pfändungsschutzkonten desselben Kunden entgegenzuwirken, darf eine Bank auf freiwilliger Basis, nur um zu überprüfen, ob die Versicherung nach § 850 k Abs. 3 S. 2 ZPO richtig ist, dass eben nur ein Pfändungsschutzkonto vorhanden ist, Auskunfteien mitteilen, dass es für den Kontoinhaber ein Pfändungsschutzkonto führt (§ 909 Abs. 1 S. 1 ZPO). Auch nur zu diesem Zweck dürfen die Auskunfteien, wie z.B. die SCHUFA, die Angaben verarbeiten und sie nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln (§ 909 Absatz 1 S. 1 ZPO).

 

Diese Zweckbindung dient nicht der Information etwaiger Gläubiger und darf daher nicht für Fragen nach der Kreditwürdigkeit des Schuldners oder für die Berechnung von Scorewerten verwendet werden. Dies ist auch nochmal in der Bundestagsdrucksache 16/12714, Seite 21, ausdrücklich angeführt und erklärt worden. Sogar mit Einwilligung des Kontoinhabers darf die Angabe "Unterhalten eines Pfändungsschutzkontos" nicht für einen anderen als den vorgesehenen Zweck von einer Auskunftei erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dies ist in § 909 Abs. 1. S. 3 ZPO geregelt.

 

Wechselt der Kontoinhaber seine Bank und damit auch das Pfändungsschutzkonto von einer Bank zu einer anderen, begründet § 909 Abs. 2 ZPO eine Unterrichtungspflicht des Kreditinstitutes, d. h. der Bank, gegenüber den Auskunfteien, welche von der Bank selbst eine Mitteilung nach § 909 Absatz 1 S. 1 ZPO erhalten haben. Hierzu gehört auch der Fall, dass ein Pfändungsschutzkonto vollständig gelöscht. Die Auskunfteien sind dann verpflichtet, die Eintragung unverzüglich zu löschen.

 

 

Kann jedes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden?

 

Nicht jedes Konto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Ist ein Konto im Minus, nutzt der Kontoinhaber den ihm eingeräumten Dispo, so kann sein Konto erst dann in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn der Dispo vollständig ausgeglichen ist. Konten im Minus können also nicht in ein P-Konto umgewandelt werden.

 

Liegt aber schon eine Pfändung vor, so benötigen Sie einen sogenannten Freigabebeschluss von dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Sie sollten sich dann bei einer anderen Bank ein zunächst ein Konto auf Guthabenbasis einrichten lassen. Lassen Sie sich keinen Dispokredit einräumen. Hat Ihnen die Bank ein solches Konto eröffnet, können Sie es in ein P-Konto umwandeln lassen.

 

Ihre Bank ist verpflichtet, Ihr Konto auf Guthabenbasis in eine P-Konto umzuwandeln, wenn Sie dies wünschen.

 

 

Wie viele Pfändungsschutzkonten kann ich haben?

 

Jede natürliche Person kann immer nur genau ein P-Konto haben. Ein Konto mit mehr als einem Kontoinhaber kann nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Haben Sie ein Gemeinschaftskonto so muss einer von Ihnen als Kontoinhaber gelöscht werden. Dies machen die Banken aber nur dann, wenn sich das Konto im Plus befindet und nicht im Minus. Ist das Konto im Minus, so gehen alle Kontoinhaber zu einer anderen Bank und lassen sich dort Konto mit jeweils nur einem Kontoinhaber einrichten.

 

 

Wie erfährt die Bank davon, dass ich ein Pfändungsschutzkonto habe?

 

Die Einrichtung eines P-Kontos wird sowohl in der Schufa als auch beim Bundesamt für Steuern vermerkt. Viele Gläubiger fragen bei der Schufa nach aktuellen Konten nach. Auch Banken fragen hier ab, wenn Sie ein neues Konto eröffnen wollen. Die Schufa vermerkt auch, wenn ein vorhandenes Konto ein P-Konto ist. Bei der Schufa kann sich jeder Gläubiger mit einem berechtigten Interesse Auskunft über Sie einholen.

Beim Bundesamt für Steuern sind alle Konten aufgeführt, die Sie jemals hatten, sowohl die Konten, wo Sie Kontoinhaber sind, aber auch die Konten, bei denen Sie nur als Verfügungsberechtigter eingetragen sind.

 

 

Wer braucht ein Pfändungsschutzkonto?

 

Unabhängig davon, ob Sie ein P-Konto brauchen oder nicht, können Sie Ihr Konto auf Guthabenbasis jederzeit in ein P-Konto umwandeln. Auch dann, wenn Sie vermögend sind.

Laufen bereits Lohnpfändungen, hat sich bereits der Gerichtsvollzieher angekündigt oder haben Sie schon mal die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so ist die Einrichtung eines P-Kontos dringend anzuraten.

 

 

Wo erhalte ich die Bescheinigung für ein Pfändungsschutzkonto?

 

Die P-Kontobescheinigung kann jede gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geeignete Person erstellen. Dies sind z.B. Anwaltskanzleien.

 

Auch jede gem. § 305 Abs. 1 Nr.1 InsO geeignete Stelle kann eine solche Bescheinigung ausstellen. Dies sind z.B. staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen.

 

Auch Sozialleistungsträger und die Familienkasse kann eine solche Bescheinigung ausstellen.

 

Nicht ausstellen kann einem die eigene Bank eine solche Bescheinigung.

 

Zu beachten ist zudem, dass die Bescheinigung im Original der Bank zu übergeben ist. Sie wirkt für den vollen Monat, in welchem sie bei der Bank eingeht. Übergeben Sie Ihre P-Kontobescheinigung am letzten Tag eines Monats an Ihre Bank, so wirkt diese Bescheinigung trotzdem vom 1. Tag dieses Monats an und nicht erst ab dem nächsten Monat.

 

 

Brauche ich die Bescheinigung für ein Pfändungsschutzkonto?

 

Wer ein P-Konto hat, hat zunächst einen normalen Freibetrag von derzeit 1.073,88 €. Wird das Konto gepfändet und erhält der Kontoinhaber Sozialleistungen und Kindergeld, für z.b. Familienangehörige, so reicht der normale Freibetrag nicht aus. Nur wer dann seiner Bank eine P-Kontobescheinigung vorlegt, erhält das volle Geld. Andernfalls erhält der pfändende Gläubiger den 1.073,88 € übersteigenden Betrag.

 

 

 

Wie hoch sind die Freibeträge?

 

Die Freibeträge ändern sich meist zum 01.07. eines jeden ungeraden Kalenderjahres, wie auch die Pfändungstabelle sich dann ändert.

 

Beachten Sie bitte, dass sich zum 01.07.2019 die Freibeträge ändern.

Sie benötigen dann eine neue P-Kontobescheinigung.

 

Auch im Jahr 2019 haben sich die Pfändungsfreigrenzen erhöht.

Der Grundfreibetrag ist von 1.133,80 € auf 1.178,59 € gestiegen. Der Freibetrag für die 1. unterhaltsberechtigte Person ist von 426,71 € auf 443,57 € gestiegen und für jede weitere Person von 237,73€ auf 247,12 €.

 

Ab dem 01.07.2017 werden die Pfändungsfreibeträge wie folgt sein:

 

Der Grundfreibetrag für den Kontoinhaber liegt bei 1.133,80 €.

Für die 1. unterhaltsberechtigte Person kommen 426,71 € hinzu und für jede weitere unterhaltsberechtigte Person sind es 237,73 €.

 

Ab dem Jahre 2015 sind die Freibeträge wie folgt:

 

Der Grundfreibetrag für den Kontoinhaber liegt bei 1.073,88 €.

Für die 1. unterhaltsberechtigte Person kommen 404,16 € hinzu und für jede weitere unterhaltsberechtigte Person sind es 225,17 €.

Bezieht der Kontoinhaber Kindergeld, für sich oder unterhaltsberechtigte Personen, so kommt das Kindergeld in der jeweiligen Höhe ebenfalls noch hinzu.

 

Im Jahre 2013 waren die Freibeträge wie folgt:

 

Der Grundfreibetrag für den Kontoinhaber lag bei 1.045,04 €.

Für die 1. unterhaltsberechtigte Person kamen 393,30 € hinzu und für jede weitere unterhaltsberechtigte Person waren es 219,12 €.

Bezog der Kontoinhaber Kindergeld, für sich oder unterhaltsberechtigte Personen, so kam das Kindergeld in der jeweiligen Höhe ebenfalls noch hinzu.

Darüber hinaus werden laufende Geldleistungen zum Ausgleich eines Körper- oder Gesundheitsschadens ebenfalls im Freibetrag mit berücksichtigt, siehe § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO iVm. § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I. Allerdings handelt es sich bei diesen Beträgen nicht z.B. um einen Unfallrente, sondern nur um die Beträge, die gezahlt werden, damit ein Mehraufwand, welcher durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden entstanden ist, ausgeglichen wird.

Auch andere Geldleistungen, wie z.B. Kinderzuschlag und vergleichbare Rentenbestandteile, § 850k Abs. 2 Nr. 3 ZPO, erhöhen den Freibetrag.

 

Nun kommt es auch gelegentlich vor, dass man als Inhaber eines P-Kontos vom Jobcenter eine Nachzahlung erhält. Diese sprengt meist den pfandfreien monatlichen Sockelbetrag. Für einen solchen Fall kann eine Bescheinigung erstellt werden, welche diese einmalige Nachzahlung berücksichtigt, § 850k Abs. 2 ZPO.

 

Vor Einführung des P-Kontos war dies für jeden einfacher. Man musste nur darauf achten, seine erhaltenen Sozialleistungen binnen 7 Tagen vom Konto zu nehmen. Heute ist dies anders.

 

 

Was tun, wenn mein Lohn und mein Konto gepfändet wird?

 

Ist die Überweisung Ihres Arbeitgebers geringer als Ihr Pfändungsfreibetrag auf dem Konto, so müssen Sie nichts tun. Überweist Ihnen Ihr Arbeitgeber aber mehr als Ihr Freibetrag auf dem Konto ist und liegt einen Lohnpfändung vor, so müssen Sie mit den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen für Ihren Lohn und Ihr Konto zu dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht gehen und sich einen sogenannten Freigabebeschluss holen. In einem solchen Fall liegt nämlich eine doppelte Pfändung vor. Zum einen wird Ihr Lohn der Pfändung unterworfen und Sie bekommen dann nur das ausgezahlt, was bereits pfändungsfrei ist, zum anderen gelten für Ihr Konto grundsätzlich erst einmal andere Pfändungsregeln als für Ihren Lohn. Die Pfändungsfreigrenzen für Ihr Konto sind geringer und starrer. Wird also neben dem Lohn auch Ihr Konto gepfändet, so würde bereits der der Lohnpfändung unterworfene Betrag nochmals der Pfändung unterworfen werden, nämlich der Kontopfändung.

Damit Sie einen Anreiz haben, arbeiten zu gehen und grundsätzlich pfändbares Einkommen zu erzielen, verbleiben Ihnen beim Lohn ca. 30 % des Lohnes oberhalb des Basisbetrages. 70 % erhalten die pfändenden Gläubiger.

Sie werden also dafür belohnt, dass Sie arbeiten gehen. Ihnen verbleibt mehr als wenn Sie nicht arbeiten gehen würden.

Diesen Anreiz gibt es jedoch nur beim Arbeitslohn. Nicht beim Konto. Hier sind die Grenzen starr.

Liegen also sowohl Lohn- als auch Kontopfändung vor, so muss das Amtsgericht Ihres Wohnsitzes entscheiden, dass der Betrag den Ihnen Ihr Arbeitgeber überweist, pfandfrei ist. Dies tut das Amtsgericht in Form eines Beschlusses. Diesen Beschluss muss Ihre Bank dann beachten und Sie können über den ausgezahlten Lohn vollständig verfügen.

 

 

Kann ich auf meinem P-Konto Geld ansparen?

 

Grundsätzlich lautet die Antwort hierauf: NEIN. Lassen Sie einen Teil Ihres Geldes jeden Monat auf Ihrem Konto und sammelt sich so ein Guthaben an, so ist es leider so, dass dieses Guthaben nicht vom Pfändungsfreibetrag geschützt ist. Haben Sie im Vormonat nicht über den gesamten Pfändungsfreibetrag verfügt, so wird das Guthaben in den nächsten Kalendermonat übertragen. Dies ist aber die einzige Ausnahme.

 

Grundsätzlich sollten Sie darauf achten zum Ende des Monats kein nennenswertes Guthaben mehr auf Ihrem P-Konto zu haben.

 

 

Darf die Bank die Umwandlung eines Guthabenkontos in ein P-Konto ablehnen?

 

Dies darf die Bank nicht. Allerdings muss Ihr Konto mindestens 0,00 EURO oder mehr aufweisen. Befindet sich Ihr Konto im Minus muss die Bank das Konto nicht in ein P-Konto umwandeln.

 

Weigert sich die Bank das Konto umzuwandeln, haben Sie die Möglichkeit sich an den Ombudsmann der Bankenwirtschaft mit einer Beschwerde zu wenden.

Auf die Schnelle hilft Ihnen das nicht immer weiter, so dass empfehlen, sich bei einer anderen Bank zunächst ein Konto auf Guthabenbasis einrichten zu lassen und dieses dann später in ein P-Konto umzuwandeln.

 

 

Hat das P-Konto Nachteile?

 

Hier lautet die Antwort eindeutig ja. Die Einrichtung eines P-Kontos wird in der Schufa registriert und negativ beurteilt. Dies kann zu einer Einschränkung Ihrer Kreditwürdigkeit führen.

 

 

Wie lange gilt eine P-Kontobescheinigung?

 

Hier können wir Ihnen keine verbindliche Auskunft geben. Nach unserer Erfahrung akzeptieren die Banken die Bescheinigung für die Dauer von 1 Jahr. Danach fordert Ihre Bank Sie meist auf, eine neue Bescheinigung vorzulegen. Uns haben aber auch schon Mandanten mitgeteilt, dass ihre Bank jeden Monat eine neue P-Kontobescheinigung haben wollte. Dies erscheint uns zu kurz.

 

Von sich aus, hat keine P-Kontobescheinigung keine festgelegte Gültigkeitsdauer. Da sich aber Ihre Situation , gerade im Bereich der Unterhaltspflichten ändern kann, dürfte Ihre Bank erst nach Ablauf von 12 Monaten eine neue Bescheinigung von Ihnen verlangen.

 

 

Was ist durch eine P-Kontobescheinigung alles geschützt?

 

Eine P-Kontobeschienigung kann nur den Regelfall berücksichtigen. Leider läßt das P-Kontobescheinigungsformular Abweichungen vom Regelfall nicht zu. EInmalzahlungen von Sozialleistungen können bescheinigt werden. Unterhaltsverpflichtungen können bescheinigt werden. Kindergeld kann bescheinigt werden.

 

Sollten Sie allerdings, z.B. privat krankenversichert sein, so kann dies im P-Kontobescheinigungsformular nicht berücksichtigt werden. Hier müssen Sie zu dem Amtsgericht gehen, welches für Ihren Wohnsitz zuständig ist, und sich einen sogenannten Freigabebeschluss wegen unbilliger Härte geben lassen. Gerne stellen wir Ihnen ein Musterschreiben zur Verfügung. Rufen Sie uns bitte dazu an unter 038203-7450-0.

 

Wenn Sie selbst einen Lohn haben, der oberhalb der Pfändungsfreigrenze für eine alleinstehende Person ist und zudem für Ihre Kinder Unterhalt, auch wenn es Unterhaltsvorschuss ist, beziehen, so wird die Unterhaltsverpflichtung nur 1x bei Ihnen berücksichtigt, nämlich in Form des zusätzlichen Freibetrages für eine unterhaltsberechtigte Person. Dies bedeutet, dass der Ihnen verbleibende Teil Ihres EInkommens oberhalb der Pfändungsfreigrenze für Personen ohne Unterhaltsverpflichtung sich um die tatsächlichen Unterhaltszahlungen reduziert. Während also bei einer Lohnpfändung Ihre Kinder voll als unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigt werden und somit nur ein geringer Teil Ihres Lohnes möglicherweise gepfändet wird, hier werden die Unterhaltszahlungen nämlich nicht mit beücksichtigt, ändert sich dies bei einer Kontopfändung. Hier werden auf ein Mal die Unterhaltszahlungen mit berücksichtigt.

 

Das Bundesamt für Finanzen, kurz BaFin, hat in mehr als 100 Fällen die Eröffnung eines Basis-Kontos durchgesetzt.

 

Seit Sommer 2016 besteht in Deutschland der Rechtsanspruch für jeden Bürger auf ein Girokonto. Der Kontoinhaber erhält eine Bankkarte. Mit dieser dar er Geld überweisen. Es handelt sich bei diesen Konten um Konten auf Guthabenbasis, d.h. das Konto darf nicht überzogen werden, hat also keinen Dispo. das BaFin hat in mehr als 100 Fällen zugunsten von Verbrauchern beim "Konto für Jedermann" eingegriffen. Steht einem Verbraucher das Recht auf Eröffnung eines Basiskontos zu, weil er z.B. über kein anderes Konto verfügt, so kann das BaFin den individuellen Anspruch des Bürgers durchsetzen und ihm so zu einem Konto verhelfen.

 

Alle Banken sind verpflichtet Menschen ohne festen Wohnsitz auf Wunsch ein Basiskonto auf Guthabenbasis einzurichten. In bisher 110 Fällen hat das BaFin dies auch erreicht. Nur in 17 Fällen musste das BaFin die Kontoeröffnung förmlich anordnen. In allen anderen Fällen gaben die Bankinstitute nachdem sie eine Anhörung vom BaFin hierzu erhalten haben nach.

 

Zudem müssen die Gebühren für das Konto angemessen sein. Die Gebühren können auch einen Gewinn für die Bankinstitute enthalten. Allerdings sind abschreckende Kontoführungsgebühren nicht zulässig.

 

Bei einem Streit über die Höhe der Kontoführungsgebühren, haben Gerichte zu entscheiden. das BaFin vertritt die Ansicht, dass auch das Nutzerverhalten berücksichtigt werden muss. Nutzt ein Kontoinhaber sein Konto selten oder verzichtet er auf bestimmte Leistungen, so hat er auch weniger an Kontoführungsgebühren zu zahlen. Bisher hat das BaFin 10 Bankinstitute zu ihre Entgeltmodellen angehört. Die meisten haben nach der Anhörung ihr Entgeltmodell "angepasst". Nur bei 3 Bankinstituten mussten Verbraucherschützer in letzter Zeit vor Gericht gehen.

 

Schließlich sollen die Kontoführungsgebühren für Jedermann-Konten erschwinglich und angemessen sein.

 

 

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